Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Tanzschulen

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorschrift beruht auf Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i der verbindlichen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, die so genannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Steuerfrei sind hiernach unter anderem Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Mit Urteil vom 24. Januar 2008 (Aktenzeichen V R 3/05) hat der BFH entschieden, dass für die Annahme eines „Schul- und Hochschulunterrichts“ entscheidend ist, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Insbesondere wird in Abschnitt 4.21.2 folgender neuer Absatz 8 angefügt: „(8) Ballett- und Tanzschulen können als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden. Eine Steuerfreiheit der Umsätze von Ballett- und Tanzschulen nach § 4 Nr. 21 UStG kommt insoweit in Betracht, als vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Steuerfrei können demnach insbesondere Kurse der tänzerischen Früherziehung und Kindertanzen für Kinder ab 3 Jahren und klassischer Ballettunterricht sein. Unter Kurse, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, fallen zum Beispiel Kurse, die sich an Eltern von Schülern richten, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren oder Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05). Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen können zum Beispiel spezielle Hochzeits- und Crashkurse sein.“

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2012 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2 Abs. 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umsatzsteuerpflichtig behandelt. Ferner wird es nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer seine bis zum 31. Dezember 2008 an einen Ballett- oder Tanzschulbetreiber erbrachten Vermietungsleistungen entgegen § 9 Abs. 2 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt, wenn der Ballett- oder Tanzschulbetreiber bei Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde rückwirkend die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend macht.