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sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Steuerbefreiung

Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) verfügt.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hatte über die Klage eines Maschinenhändlers zu entscheiden, der eine spanische Firma belieferte, noch bevor sie im Besitz einer USt-IdNr war (4 K 4262/08). Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr, obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen. Der 4. Senat gab der hiergegen gerichteten Klage statt und behandelte die Lieferungen antragsgemäß in vollem Umfang als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen.

Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2007 (V R 59/03). Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz vorlägen.