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Istbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH ihre buchführungspflichtigen Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuern darf. Die Umsätze müssen deshalb bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden.

Das Urteil des BFH entspricht im Wesentlichen seiner bisherigen Rechtsprechung. Es modifiziert diese aber dahingehend, dass nach dem Urteil vom 22. Juli 2010 auch Steuerberater und Steuerberatersozietäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist.

Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten.

Das Urteil ist auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als der BFH die so genannte Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, für verfassungsgemäß hält. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen gegebenenfalls bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Laut BFH ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs entfällt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.