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sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Garantie

Der Bundesfinanzhof hatte am 16. Januar 2003 entschieden, dass die Garantieleistung eines Kfz-Händlers eine eigenständige, steuerbare und steuerfreie Leistung und keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung ist (Aktenzeichen: V R 16/02) . Fast sieben Jahre nach dem Urteil nimmt jetzt das Bundesfinanzministerium Stellung zur Anwendung des Urteils.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Garantiezusage hängt nach einem Schreiben des Bundesministerieum für Finanzen vom 15. Dezember 2010 maßgeblich von der Ausgestaltung der Garantiebedingungen ab (Aktenzeichen: IV D 3 - S 7160-g/10/10001). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Verschaffung von Versicherungsschutz verbunden mit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers und der Garantiezusage eines Autoverkäufers, der ein Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch oder Reparaturkostenersatzanspruch anbietet.

Das BFH-Urteil betraf das so genannte Car-Garantiemodell.

Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:

1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

2. Die so genannte Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die

  • der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hat, oder

  • der Käufer eines Gebrauchtwagens zusätzlich zu eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält,

ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung. Sie ist eine eigenständige, steuerfreie Leistung.