Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Schulgeld für private Schulen als Sonderausgaben von Steuer absetzen!

Eltern können nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Schulgeld für Kinder als Sonderausgaben geltend machen, die bei ihnen steuerlich zu berücksichtigen sind. Für die sie also einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben. Der Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr wird voll ausgeschöpft, wenn das Schulgeld im Jahr für ein Kind 16.667 Euro (30 Prozent davon sind 5.000 Euro) beträgt. Der Höchstbetrag gilt auch dann in voller Höhe, wenn eine Privatschule nur für einen Teil des Jahres besucht wird.

Begünstigte Aufwendungen müssen nachweisbar sein

Als Sonderausgaben sind die Zahlungen der Eltern abzugsfähig, die dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Nicht begünstigt sind nach dem Gesetzeswortlaut die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Eltern müssen daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachweisen, wie sich das gezahlte Schulgeld zusammensetzt. 

Neben dem Schulgeld sind auch Investitionsbeiträge, Ergänzungsbeiträge und ähnlich bezeichnete Beiträge, die die Kosten des laufenden Schulbetriebs decken sollen, als Sonderausgaben abziehbar.

Tipp: Bei vielen Privatschulen werden neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld auf freiwilliger Basis so genannte Elternhilfe-Beiträge erhoben. Diese werden üblicherweise an den Förderverein einer Schule geleistet. Sie sind nur als Sonderausgaben begünstigt, wenn der Verein die Zahlungen satzungsgemäß an die Schule zur Deckung der Betriebskosten beziehungsweise des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet.

Begünstigte Schulen zeichnen sich durch das Ausbildungsziel aus

Voraussetzung für den Abzug des Schulgelds als Sonderausgaben ist, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt. Diese muss zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Der Abschluss an der Privatschule muss gleichwertig mit einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule sein.

Unerheblich ist, ob ein Schüler das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erlangt. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Kind in die nächste Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt wird oder die Abschlussprüfung besteht.

Tipp: Nicht nur der Besuch einer Schule, die zu einem Abschluss führt, ermöglicht den Sonderausgabenabzug. Geltend gemacht werden können auch die Kosten für die Vorbereitung auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss. 

Nicht begünstigt sind die Kosten für Nachhilfeeinrichtungen (zum Beispiel Schülerhilfe), Musikschulen, Sportvereine und Ferienkurse (zum Beispiel Feriensprachkurse) sowie jede Art von Privatunterricht. 

Auch die Gebühren für Fachhochschulen und Hochschulen bleiben unberücksichtigt. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof leider bestätigt. 

Vertragspartner der Schule

Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wird. Entscheidend ist alleine, wer das Schulgeld wirtschaftlich trägt. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt werden, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. 

Tipp: Von der erforderlichen Unterhaltsberechtigung eines Kindes ist auszugehen, wenn die Eltern für das Kind einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag beziehungsweise auf Kindergeld haben.

Schulgeld an Schulen im Ausland

Auch das Schulgeld für Privatschulen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums – zum EWR gehören neben den Ländern der Europäischen Union (EU) auch noch Island, Norwegen und Liechtenstein – kann als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Privatschulen in Deutschland. Führt die Schule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt also ein Sonderausgabenabzug in Betracht. Schulgeld für Schulen in so genannten Drittländern (wie beispielsweise Schweiz, Japan oder USA) kann jedoch nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Tipp: Eine Ausnahme gilt für die so genannten Deutschen Schulen im Ausland. Bei diesen ist immer ein Sonderausgabenabzug möglich, selbst wenn sie sich außerhalb des EWR-Raums in einem Drittland befinden.

Gemeinsamer Höchstbetrag der Eltern

Auch wenn die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (also insbesondere bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Eltern), beläuft sich der gemeinsame Höchstbetrag für das Elternpaar auf 5.000 Euro je Kind. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil bis zu 2.500 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.

Spendenabzug nur bei freiwilligen Zahlungen an Förderverein möglich

Voraussetzung für den Abzug von Spenden als Sonderausgaben ist, dass Zahlungen unentgeltlich – also ohne Gegenleistung – gegeben werden. Beim Schulgeld, das Eltern an den Trägerverein einer gemeinnützigen Privatschule zahlen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Schulgeld ist daher nicht – auch nicht teilweise – als Spende abziehbar. Bei freiwilligen Zuwendungen an einen Förderverein über das vereinbarte Schulgeld hinaus, die nicht satzungsgemäß an die Schule zur Deckung der Betriebskosten beziehungsweise des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet werden, ist aber ein Abzug als Spende möglich, wenn der Förderverein als gemeinnützig anerkannt ist.

Von Legasthenie bis Hochbegabung: Sonderregelung in Krankheitsfällen

Die 70 Prozent des Schulgelds, die nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Sie wirken sich steuerlich nicht aus. Die Aufwendungen der Eltern für den Schulbesuch eines Kindes können aber ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist. Das kann zum Beispiel bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie), aber auch bei einer Hochbegabung der Fall sein. Die krankheitsbedingten Schulkosten sind dann nicht anteilig als Sonderausgaben, sondern in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Wie immer bei Paragraf 33 EStG ist dann allerdings eine zumutbare Belastung gegenzurechnen.

Tipp: Die medizinische Notwendigkeit des Schulbesuchs muss durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dieses muss unbedingt vor Beginn des Schulbesuchs eingeholt werden. Eine nachträgliche Bescheinigung erkennen die Finanzämter nicht an.