Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Enkel

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 5. Oktober 2011 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unterhaltsleistungen der Großeltern für Kinder und Enkel steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (1 K 1577/10).

Im Streitfall lebte die Tochter der Kläger mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA, eines der Kinder ist schwer behindert. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger unter anderem Unterhaltszahlungen an ihre Tochter und die drei Enkel in Höhe von insgesamt 10.783 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Tochter habe kein eigenes Einkommen gehabt, der Schwiegersohn habe rund 25.000 US-Dollar verdient.

Dagegen erkannte das Finanzamt nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt 6.468 Euro als außergewöhnliche Belastungen an, was es damit begründete, dass der geleistete Gesamtbetrag (10.783 Euro) auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen sei. Hier entfielen bei 5 Personen im Haushalt auf jede einzelne Person 2.156 Euro. Da bei der Tochter die Höhe der Einkünfte des Ehemannes teilweise anzurechnen sei, bliebe letztlich nur der Unterhalt für die drei Enkelkinder von jeweils 2.156 Euro, der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sei (3 Mal 2.156 = 6468 Euro).

Dagegen argumentierten Großeltern in der Klage unter anderem, die Aufteilung des geleisteten Gesamtbetrages auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts sei unzutreffend.

Die getätigten Aufwendungen seien gezielt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der drei Enkel geleistet worden; es könne nicht angenommen werden, dass Unterhaltsleistungen an eine in Hausgemeinschaft lebende Person der gesamten Hausgemeinschaft zu Gute kämen. Der Schwiegersohn sei nicht unterhaltsberechtigt, ihm habe kein Unterhalt zugewendet werden sollen. Die Unterstützungszahlungen an die Tochter seien zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Kinder erbracht worden.

Die Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung der Zahlungen als Unterhaltsleistungen begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte dazu aus, eine steuerliche Berücksichtigung eines über 6.468 Euro hinausgehenden Betrages komme hier nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei bei der in intakter Ehe lebenden Tochter anzunehmen, dass sie an den Einkünften und Lasten des Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhabe. Deswegen scheide ein steuermindernder anteiliger Abzug der auch auf die Tochter entfallenden Geldzahlungen aus.

Weiter sei im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen worden seien. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt seien, müssten vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden; dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen nicht unterhaltsberechtigt seien. Soweit die Kläger weiter vorgetragen hätten, ein großer Teil der Zahlungen seien Aufwendungen für das schwer behinderte Enkelkind gewesen, seien das jedenfalls keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Zahlungsempfänger, also keine Unterhaltsleistungen, gewesen; vielmehr habe damit ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt werden sollen, der nur nach - hier nicht streitbefangenen - anderen Vorschriften steuerlich abgezogen werden könne.