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sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Besuchsfahrten

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen im Rahmen eines Eltern / Kind-Verhältnisses bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Im Streitfall ist der in Rheinland-Pfalz ansässige Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat ein „Besuchswochenende“ statt, weswegen der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen von rund 8.700 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz.

Er machte geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern Kosten von rund 3.600 Euro im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen – wie hier – die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 (Aktenzeichen L 1 SO 133/10 B ER) hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, das FG Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, im Streitfall seien durch die Besuchsfahrten keine steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen gegeben.

Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich - beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld - berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege auch im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetze, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen.

Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, könne eine Ungleichbehandlung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Harz-IV Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das LSG Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden worden sei. Das sei kein vergleichbarer Sachverhalt.

Demgegenüber habe bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht geltend machen könnten, nicht in ihren Grundrechten verletzt würden, unter anderem, weil der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dem schloss sich auch das FG Rheinland-Pfalz an und wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die zu dieser Frage erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe, was die Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde belege.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die verfassungsrechtlichen Aspekte bezüglich des Streitfalls geklärt seien.