Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Ausländer

Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird. Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Sie erfasst alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.

Die Neuregelung ist verfassungsgemäß. Die verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundessozialgerichts an der wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit kommen im steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen.

Das Kindergeld wird, anders als das Erziehungsgeld, als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet.

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis erhält Kindergeld nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.