Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Die steuerermäßigte "Energetische Gebäudesanierung"

Die neue steuerliche Förderung gilt befristet für zehn Jahre. Sie ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Das selbst genutzte Gebäude muss sich in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Es muss sich um das eigene Gebäude des Steuerpflichtigen handeln.

Tipp: Maßgeblich ist das wirtschaftliche Eigentum. Auch ein Vorbehaltsnießbraucher kann daher von dem Steuerbonus profitieren. Anders als bei der Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind allerdings Investitionen, die von Mietern vorgenommen werden, nicht begünstigt.

Das Gebäude muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.

Tipp: Maßgebend ist der Beginn der Herstellung. Unerheblich ist, wie lange das Gebäude sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Die Sanierung eines mehr als zehn Jahre alten Altbaus kann also direkt nach dem Kauf erfolgen.

Eine Kombination der steuerlichen Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Ein Fenstertausch kann daher nicht gleichzeitig sowohl steuerlich als auch über das KfW-Programm ‘Energieeffizient Sanieren‘ gefördert werden.

Tipp: Ob die öffentlichen Mittel oder die Steuerermäßigung vorteilhaft sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Möglich ist allerdings eine Kombination verschiedener Förderungen für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen. Wer zum Beispiel neben dem steuerlich geförderten Fenstertausch auch eine Dachsanierung durchführen lässt, kann für diese nach Wahl entweder die steuerliche Förderung oder einen Förderkredit beziehungsweise einen Investitionszuschuss aus einem der Förderprogramme des Bundes in Anspruch nehmen.

Tipp: Alternativ zu der Steuerermäßigung nach Paragraf 35c EStG kann für Handwerkerleistungen auch eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG beansprucht werden. Nach dieser Vorschrift sind aber keine Materialkosten begünstigt. Dafür kann jedes Jahr aufs Neue ein Steuerbonus von höchstens 1.200 Euro (20 Prozent der Lohnkosten, maximal 6.000 Euro), beansprucht werden.

Begünstigte Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung

Acht energetische Einzelmaßnahmen, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden, sind begünstigt:

  1. Wärmedämmung von Wänden
  2. Wärmedämmung von Dachflächen
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  6. Erneuerung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  9. Tipp: Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie die Kosten für bestimmte Energieberater für die energetische Baubegleitung und Fachplanung.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird. Dieses muss bestätigen, dass die Anforderungen nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind.

Tipp: Die (in deutscher Sprache ausgestellte) Rechnung des Fachunternehmens muss die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen ebenso ausweisen wie die Arbeitsleistung des Fachunternehmens, die Materialkosten und die Adresse des begünstigten Objekts.

Voraussetzung für die Förderung ist auch, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Tipp: Gefördert werden sowohl Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt als auch eine umfassende Gesamtsanierung. Es können mehrere Maßnahmen gleichzeitig oder zeitlich hintereinander in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich dem Charakter nach um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungskosten handelt. Schwarzbaumaßnahmen sind nicht begünstigt.

Ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Grundvoraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das Gebäude ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient (gegebenenfalls zusammen mit Familienangehörigen und Besuchern). Unschädlich ist es nach der Gesetzesbegründung, wenn Teile einer Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden.

Der Steuerpflichtige muss in der Immobilie nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben. Begünstigt sind somit auch Zweitwohnungen, die wiederkehrend tatsächlich genutzt werden. Bei Ferien- und Wochenendwohnungen ist zu beachten, dass baurechtlich eine Dauernutzung zulässig sein muss.

Tipp: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der ganzen Wohnung ist hingegen schädlich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind eine Wohnung unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen wird.

Ermittlung der Höhe der Steuerermäßigung

Bemessungsgrundlage sind die Kosten für den fachgerechten Einbau oder die fachgerechte Installation sowie für notwendige Umfeldmaßnahmen. Dazu zählen beispielsweise Mauer- und Klinkerarbeiten bei der Erneuerung von Fenstern sowie der Außenanstrich bei der Wärmedämmung von Außenwänden. Zu den Aufwendungen gehört auch die Umsatzsteuer.

Tipp: Anders als bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind auch die Materialkosten begünstigt.

Je begünstigtem Objekt ermäßigt sich für begünstigte energetische Einzelmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro. Maximal sind also Aufwendungen für das begünstigte Objekt von 200.000 Euro begünstigt (20 Prozent davon sind nämlich 40.000 Euro).

Der Förderbetrag verteilt sich auf drei Jahre:

  • Jahr des Abschlusses der Maßnahme: 7 Prozent der Kosten, höchstens 14.000 Euro
  • Folgendes Kalenderjahr: 7 Prozent der Kosten, höchstens 14.000 Euro
  • Drittes Kalenderjahr: 6 Prozent der Kosten, höchstens 12.000 Euro

Die Prozentsätze sind nicht variabel. Es kann weder ein geringerer Prozentsatz angesetzt, noch kann ein sich nicht auswirkender Betrag eines Jahres in einem anderen Jahr geltend gemacht werden. Es ist also kein Vor- oder Rücktrag möglich.

Tipp: Der Steuervorteil ist unabhängig von der Steuerprogression und damit für alle Steuerbürger unabhängig vom Einkommen gleich hoch. Der Steuervorteil setzt aber voraus, dass nach Berücksichtigung aller sonstigen Abzüge eine entsprechend hohe tarifliche Einkommensteuer verbleibt. Die Steuer kann nämlich nur auf Null reduziert werden. Eine Minussteuer‘ gibt es nicht.

Sonderregelung bei Einschaltung eines fachlich qualifizierten Energieberaters

Zu den begünstigten Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater, die von der BAFA (www.bafa.de) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm ‘Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)‘ zugelassen sind. Voraussetzung ist, dass der Energieberater durch den Steuer-pflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der begünstigten energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.

Was die Höhe des Sanierungsbonus angeht, gibt es eine Sonderregelung. Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater. Wie die genaue Berechnung aussieht, ist derzeit noch unklar. Hier muss das Bundesfinanzministerium (BMF) noch für Klarheit sorgen. Fest steht nur, dass die Maximalförderung inklusive der Kosten für die Energieberatung 40.000 Euro beträgt.