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sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Krankheitskosten im Steuerrecht

Krankheitskosten sind nicht gleich Krankheitskosten

Krankheitskosten lassen sich ganz grundsätzlich in drei Fallgruppen unterscheiden:

  • Unmittelbare Krankheitskosten
  • Mittelbare Krankheitskosten
  • Aufwendungen zur Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit. 

Unmittelbare Krankheitskosten

Alle Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sind stets als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Krankheit durch eigenes Verschulden oder Fahrlässigkeit verursacht wurde. So soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre durch notwendige Einsicht und Prüfung vermieden werden.

Das Finanzamt prüft bei unmittelbaren Krankheitskosten nicht, ob die Ausgaben objektiv notwendig und angemessen sind. Es ist die alleinige Entscheidung eines Patienten, ob er seinen Hausarzt oder aber eine fachärztliche Kapazität gegen ein entsprechend hohes Honorar konsultiert. Auch wenn im Krankenhaus die beste Versorgung gewählt wird, sind die Kosten in jedem Fall abzugsfähig.

Alternative Heilmethoden (“Außenseitermethode”) werden anerkannt

Tipp: Sogar die Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung sind als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.

Dies gilt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Ein Beispiel aus der Praxis wäre der Versuch, mittels nicht zugelassenen Medikamenten oder einer Immuntherapie Krebs zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Behandlung von einem zugelassenen Arzt oder Heilpraktiker vorgenommen wird.

Mittelbare Krankheitskosten

Ausgaben, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, werden nur anerkannt, soweit sie notwendig und angemessen sind. Beispiele für mittelbare Krankheitskosten sind Aufwendungen für 

  • Fahrten, die anlässlich einer medizinischen Behandlung anfallen,
  • eine aus Krankheitsgründen bezogene Zweitwohnung,
  • die Teilnahme an Selbsthilfegruppen,
  • Begleitpersonen eines Kranken.

Aufwendungen zur Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit

Diese Aufwendungen – zum Beispiel für ein Fitness-Studio oder einen Yoga-Kurs – stellen keine Krankheitskosten dar. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist nicht möglich.

Nachweis der medizinischen Notwendigkeit 

In der Praxis gibt es zahlreiche Abgrenzungsprobleme. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten (zum Beispiel bei einer Kur), ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, muss daher die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden.

Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gilt: Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen.

Ein amtsärztliches Gutachten – oder alternativ eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) – ist insbesondere erforderlich für:

  • eine Bade- oder Heilkur

Tipp: Zusätzliche Anforderungen gelten bei einer Vorsorge- sowie bei einer Klimakur. Bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen.

  • eine psychotherapeutische Behandlung (Psychotherapie)

Tipp: Die Fortführung einer Behandlung nach dem Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich. Wird ein Antrag verlängert, ist also ein neuer Nachweis zu erbringen.

  • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines Kindes des Steuerpflichtigen, das an einer Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidet. 
  • die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung ergibt.
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Typische Beispiele sind spezielle Massageliegen oder Therapiestühle.
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapien.

Tipp: Bei den Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung (das ist eine anthroposophische Bewegungstherapie), darf das Finanzamt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keinen besonderen Nachweis verlangen. Es genügt das Attest des Hausarztes. 

Wichtig: Der Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme beziehungsweise vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Tipp: Als Nachweis der Zwangsläufigkeit genügt eine kurze Stellungnahme eines Amtsarztes. Ein ausführliches Gutachten ist nicht erforderlich. 

Sonderregelung bei Besuchsfahrten 

Eine Sonderregelung gibt es für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen. Der behandelnde Krankenhausarzt muss hier bescheinigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.

(Zwangsläufige) Unterbringung in einem Altenheim

Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenheim sind zwangsläufig. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze neben den angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Üblichen liegen. 

Tipp: Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist.

Berücksichtigung immer im Jahr der Zahlung

Krankheitskosten sind stets im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen aus Darlehensmitteln bestritten werden und die Tilgung erst in späteren Jahren erfolgt. Rücklagen zur Bestreitung künftiger Ausgaben sind hingegen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die spätere Leistungsverpflichtung bereits feststeht.

Steuervorteil nur bei Überschreiten der zumutbaren Belastung

Krankheitskosten führen nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie einen bestimmten Teil der Einkünfte, die so genannte zumutbare Belastung übersteigen. Gegebenenfalls zusammen mit weiteren ‘anderen außergewöhnlichen Belastungen‘, zum Beispiel bei Sterbefällen und nach einem Unglück bei der Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen sowie bei der Beseitigung von Schäden. 

Doch wovon hängt es ab, ob Sie beispielsweise Medikamente oder Arztkosten absetzen dürfen? Die Höhe der zumutbaren Belastung, die jeder Steuerzahler selbst tragen muss, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Sie beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Nur was über die zumutbare Belastung hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.

Zumutbare Belastung 

Gesamtbetrag

der Einkünfte

Ledige

ohne Kinder

Ehepaare

ohne Kinder

Alleinstehende/Ehepaare

1-2 Kinder

3 Kinder

bis  15.340 €

5 %

4 %

2 %

1 %

bis  51.130 €

6 %

5 %

3 %

1 %

über 51.130 €

7 %

6 %

4 %

2 %

Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs können Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen umfassender als früher steuerlich geltend machen. Es wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. 

Beispiel: Der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Ehepaars mit zwei Kindern beträgt 100.000 Euro. Die zumutbare Belastung ermittelt sich wie folgt: 

  • 15.340 Euro mal 2 Prozent = 306,80 Euro 
  • plus 51.130 Euro - 15.340 Euro = 35.790 Euro mal 3 Prozent = 1.073,70 Euro 
  • plus 100.000 Euro - 51.130 Euro = 48.870 Euro mal 4 Prozent = 1.954,80 Euro

Ergibt zusammen 3.335,30 Euro. Nach der alten Sichtweise betrug der Eigenanteil 4.000 Euro (100.000 Euro mal 4 Prozent).

In der Steuererklärung sind die gesamten außergewöhnliche Belastungen anzugeben. Die zumutbare Belastung berechnet das Finanzamt.

Tipp: Steuerlich ist es lohnend, Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern möglichst auf ein Jahr zu konzentrieren. Da es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, besteht hier durchaus Gestaltungsspielraum. So können zum Beispiel die Eigenanteile bei Zahnersatz und bei Brillen im gleichen Jahr bezahlt werden.