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Kilometerpauschale: Anhebung für Fernpendler ab 2021 | AdvoGarant

Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 um 5 Cent auf 35 Cent und im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent. Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt es bei der bisherigen Pauschale. 

Aktuell erkennt das Finanzamt 30 Cent je Entfernungskilometer an

Die Pendlerpauschale ist in Paragraf 9 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Natürlich nur, soweit diese vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden. 

Zur Abgeltung der Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 30 Cent anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. 

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.

Die Entfernungspauschale gilt allerdings nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von Flugzeugen nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.

Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und muss er zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Sammelpunkt (oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet) typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, kann er für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt (oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet) ebenfalls nur die Entfernungspauschale geltend machen. Gleiches gilt für die Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Höchstbetrag von 4.500 Euro

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4.500 Euro gilt

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.

Tipp: Bei Benutzung eines eigenen Pkw greift die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Wagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 Euro nicht erforderlich.

Maßgebliche Wohnung

Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. 

Als Wohnung ist beispielsweise auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von und zu der von der ersten Tätigkeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 

Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen finden, zum Beispiel Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis. Aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Aktivitäten sind zu berücksichtigen. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 

Kürzeste Straßenverbindung ist maßgeblich

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.

Die maßgebliche Entfernung richtet sich nach der Straßenverbindung. Sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 

Tipp: Bei Benutzung eines Pkw kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale jedoch nicht zugrunde gelegt werden. 

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (zum Beispiel ein öffentlicher Bus). 

Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. 

Besonderheiten bei Fähren und Straßentunneln

Eine Fährverbindung ist sowohl bei der Ermittlung der kürzesten Straßenverbindung als auch bei der Ermittlung der verkehrsgünstigsten Straßenverbindung einzubeziehen, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.

Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen. 

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beziehungsweise durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Dies gilt zum Beispiel auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt.

Tipp: Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, können nach einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung als außergewöhnliche Aufwendungen jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Der Fahrer darf bei dem Unfall allerdings nicht alkoholisiert gewesen sein.

Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. 

Tipp: Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.

Sonderregelung für behinderte Menschen

Behinderte können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen (oder bei Benutzung eines Pkw pauschal 30 Cent je gefahrenem Kilometer) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten absetzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt. Von der Sonderregelung profitieren zudem Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dies muss durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden.

Tipp: Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich von einem Dritten, zum Beispiel dem Ehegatten, zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers – die so genannten Leerfahrten – entstehen, in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.

Besonderheiten bei Fahrgemeinschaften

Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.

Befristete Einführung einer Mobilitätsprämie ab 2021

Für Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 nicht profitieren können, wird für den gleichen Zeitraum auf Antrag eine Mobilitätsprämie gewährt. Diese beträgt 14 Prozent (das ist der Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif) der erhöhten Entfernungspauschale, mithin 4,9 Cent beziehungsweise 5,3 Cent pro Kilometer. 

Eine Begünstigung ergibt sich bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit allerdings nur, soweit die erhöhte Entfernungspauschale zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. 

Die Mobilitätsprämie wird nur ausgezahlt, wenn Sie im Kalenderjahr mindestens 10 Euro beträgt.