Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Bundesfinanzhof erleichtert den Abzug von Krankheitskosten bei Behandlung eines Lipödems

Patienten müssen immer mehr Leistungen selbst zahlen. Da ist es ein kleiner Trost, dass die selbst getragenen Kosten zur Linderung von Krankheiten als andere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Krankheitskosten führen aber nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie – ggf. zusammen mit weiteren „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ – einen bestimmten Teil der Einkünfte (sog. zumutbare Belastung) übersteigen.

Die wichtigsten weiteren Beispiele für „andere außergewöhnliche Belastungen“ sind die Ausgaben bei Sterbefällen, bei der Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen und bei der Beseitigung von Schäden nach einem Unglück. Daneben gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen.

Die Höhe der zumutbaren Belastung, die jeder Steuerzahler selbst tragen muss, richtet sich

  • nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte,
  • dem Familienstand und
  • der Zahl der Kinder.

Sie beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Was über die zumutbare Belastung hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.

Zumutbare Belastung: 

Einkünfte bis 15.340 Euro 

Ledige ohne Kinder: 5%

Eheleute ohne Kinder: 4% 

Alleinstehende/Eheleute mit 1-2 Kindern: 2%

Alleinstehende/Eheleute mit 3 Kindern: 1%

Einkünfte bis 51.130 Euro 

Ledige ohne Kinder: 6%

Eheleute ohne Kinder: 5% 

Alleinstehende/Eheleute mit 1-2 Kindern: 3%

Alleinstehende/Eheleute mit 3 Kindern: 1%

Einkünfte über 51.130 Euro 

Ledige ohne Kinder: 7%

Eheleute ohne Kinder: 6% 

Alleinstehende/Eheleute mit 1-2 Kindern: 4%

Alleinstehende/Eheleute mit 3 Kindern: 2%

Tipp: Eine Steuerersparnis erzielen Sie dann, wenn alle „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ zusammen die zumutbare Belastung übersteigen. Steuerlich ist es daher lohnend, Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern möglichst auf ein Jahr zu konzentrieren. Da es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, besteht hier durchaus Gestaltungsspielraum. (z. B. Zahnersatz und Brille im gleichen Jahr bezahlen).

Bei den Aufwendungen für eine Heilbehandlung genügt als Nachweis der medizinischen Indikation grundsätzlich ein ärztliches Attest. Dieses kann auch nachträglich ausgestellt worden sein. In § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist aber geregelt, dass in bestimmten Fällen strengere Anforderungen gelten.

In bestimmten Fällen gelten strenge Anforderungen an den Nachweis

Ein amtsärztliches Gutachten – oder alternativ eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – ist demnach erforderlich für:

  • eine Bade- oder Heilkur. Das gilt sowohl bei einer Vorsorge- als auch bei einer Klimakur. Bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen.
  • eine psychotherapeutische Behandlung. Die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich. Wird ein Antrag verlängert, ist also ein neuer Nachweis zu erbringen.
  • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines Kindes des Steuerpflichtigen, das an einer Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidet.
  • die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung ergibt.
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Typische Beispiele sind spezielle Massageliegen oder Therapiestühle.
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

Wichtig: Der Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme bzw. vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Daran scheitert in der Praxis häufig die Anerkennung.

BFH ändert seine Einschätzung zu Aufwendungen für eine Liposuktion

Hintergrund: Ein Lipödem ist eine atypische und symmetrische Häufung von Fettgewebe seitlich an den Hüften und Oberschenkeln sowie an den Oberarmen, verbunden mit Schmerzen und Druckempfindlichkeit sowie der Neigung zu Hämatomen. Umgangssprachlich wird ein Lipödem, das fast nur bei Frauen auftritt, oft als Reiterhosensyndrom bezeichnet. Mit Übergewicht hat das nichts zu tun. Es handelt sich vielmehr um eine krankhafte Veränderung des Fettgewebes.

In Deutschland sind rund 3,8 Millionen Menschen erkrankt. Wahrscheinlich ist die Zahl aber sogar noch höher. Experten gehen nämlich von einer sehr hohen Dunkelziffer aus, weil viele Betroffene glauben, dass sie sich falsch ernähren oder zu wenig bewegen.

Eine Liposuktion ist eine stationäre Fettabsaugung. Die Kosten für die Operation, die häufig mehr als 10.000 Euro betragen, werden von den Krankenkassen nicht übernommen.

Lange Zeit waren die Finanzgerichte zu der Einschätzung gekommen, dass die Fettabsaugung keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Ein normales ärztliches Attest reichte damit nicht aus. In 2020 hatte dann erstmals das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass eine Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist. 

Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs hat die erstinstanzliche Entscheidung jetzt im Revisionsverfahren bestätigt. Jedenfalls ab dem Jahr 2016 bestehe über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern kein nennenswerter Streit mehr.

Das Gesetz benenne beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie eine Sauerstofftherapie, eine Chelattherapie und eine Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems aber nicht vergleichbar.

Die fehlende Einbeziehung in den Leistungskatalog hat der BFH als unerheblich angesehen. Entscheidend sei, dass im Streitfall die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe, sondern medizinisch indiziert gewesen war.

Tipp: Für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen bedarf es daher – ebenso wie bei anderen Krankheitskosten – nicht der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, die vor der Behandlung ausgestellt ist. Es genügt eine einfache ärztliche Verordnung. Aus dieser muss sich aber ergeben, dass die Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern wegen des Lipödems und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen medizinisch indiziert war.

Aufwendungen für Außenseitermethoden als außergewöhnliche Belastungen

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein älteres Urteil des BFH. Danach sind auch die Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.

Tipp: Dies gilt nach der Auffassung des BFH selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet (sog. Außenseitermethode, wie z. B. eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit nicht zugelassenen Medikamenten).

Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründet in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit nach § 33 EStG, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem Strohhalm" gebiete. Voraussetzung ist, dass die Behandlung von einem zugelassenen Arzt oder Heilpraktiker vorgenommen wird.