Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Neue Regeln der Besteuerung von Abfindungszahlungen bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland

Arbeitsrechtliche Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden nicht selten über individuelle Aufhebungsvereinbarungen mit Abfindungszahlungen gelöst.  

Hintergrund sind strenge gesetzliche Anforderungen an den Kündigungsschutzes von  Arbeitnehmern einerseits sowie die Vermeidung von langwierigen Rechtsstreitigkeiten und die Herstellung des Rechtsfriedens andererseits.

Steuerrechtlich werden an eine mögliche tarifermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen strenge Kriterien angelegt, da die Tarifermäßigung rechtsdogmatisch an den Begriff der  Entschädigung für zukünftige entgangene Einnahmen anknüpft.

Es handelt sich also um einen Schadenersatz, den der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.   

 Voraussetzung ist, dass der Betroffene selbst nicht an dem „schadenauslösenden“ Ereignis mitgewirkt hat, sondern unter einem erheblichen Druck gestanden hat und die Änderung bzw. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsgerber betrieben wird.

Unter den genannten Voraussetzungen werden Abfindungszahlungen als außerordentliche Einkünfte einer tarifermässigten Besteuerung nach der sogn. Fünftel Regelung unterworfen.

Bei der Fünftel Regelung wird dem „laufenden“ zu versteuernden Einkommen zunächst 1/5 der Abfindung zugerechnet. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf das „laufende“ zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer, unter Berücksichtigung der  1/5tel-Zurechnung der Abfindung wird wiederrum mit  5 multipliziert. die Gesamtsteuerlast ist insgesamt im Jahr der im Jahr der Abfindungsauszahlung zu  zahlen.

Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt. Voraussetzung für die tarifbegünstigte Besteuerung ist eine Zusammenballung von Einkünften im Veranlagungszeitraum des Zuflusses, weshalb aus Praxissicht zu empfehlen ist, die Abfindung in einer Summe auszuzahlen.

Beispiel:

Das zu versteuernde Einkommen eines einzeln veranlagten Arbeitnehmerbeträgt 50.000 Euro, Im gleichen Veranlagungszeitraum erhält der Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung in Höhe von 50.000 Euro.

 

zu versteuerndes Einkommen:    

50.000 Euro        

12.432 Euro       

1/5der Abfindung:    10.000 Euro          4.146 Euro       

Summe:    60.000 Euro    Steuern:    16.578 Euro       

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?):            

  4.146 Euro       

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen:            

33.162 Euro       

Gesamteinkommen nach Steuern:             66.838 Euro    

Im Ergebnis wird die Abfindung so behandelt, als wäre Sie über 5 Jahre verteilt ausgezahlt worden.

Gesetzliche Neuregelung der Wegzugsbesteuerung in Abfindungsfällen

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht das Besteuerungsrecht für eine Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn Deutschland mit dem anderen DBA-Staat eine Konsultationsvereinbarung geschlossen hat, nach der die Abfindung im früheren Tätigkeitssaat (Deutschland) zu versteuern ist.

Derzeit bestehen Konsultationsvereinbarungen mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz.

Deutsche Arbeitgeber konnten bisher trotz anderslautender Vereinbarungen Abfindungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgelöst haben und im Zeitpunkt der Abfindung ins Ausland verzogen waren ohne Lohnsteuer auszahlen.

Der Steuerpflichtige konnte deshalb in der Vergangenheit das Besteuerungsrecht der BR Deutschland sowie des ausländischen Wohnsitzstaates durch schlichte Wohnsitzverlagerung ins Ausland unterlaufen.

Seit dem 01.01.2017 hat der Gesetzgeber reagiert und eine generelle Besteuerung von Abfindungen im früheren Tätigkeitstaat festgelegt (§ 50d Abs. 12 EStG).