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Beerdigungskosten als abzugsfähige Ausgaben geltend machen

Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen

Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen setzt voraus, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind. Dies ist zu bejahen, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Trägt der Steuerpflichtige die Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass in der Regel eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt. Bei anderen Personen muss die Zwangsläufigkeit glaubhaft gemacht werden. 

Erben sind zwar nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch rechtlich verpflichtet ist, Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht dies aber allein nicht aus, um eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen anzunehmen. Dies wird damit begründet, dass der Erbe die Möglichkeit hat, seiner Verpflichtung durch die Ausschlagung der Erbschaft zu entgehen.

Nur unmittelbare Kosten sind begünstigt

Außergewöhnliche Belastungen können nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen notwendig sind. Da die Gestaltung eines Begräbnisses zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten gehört, sind die Anforderungen bei Bestattungskosten aber nicht so streng wie ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen. Allerdings sind nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind, als notwendig anzusehen. Die nur mittelbar durch die Beerdigung veranlassten Aufwendungen und Folgekosten der Beerdigung sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Zu den nicht begünstigten mittelbaren Kosten einer Beerdigung zählen zum Beispiel:

  • Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen
  • Aufwendungen für die Trauerkleidung
  • Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung
  • Kosten der Grabpflege und -bepflanzung
  • Aufwendungen für eine aufwendige Grabstätte
  • Anschaffungskosten für ein aufwendiges Grabmal

Zu den abzugsfähigen unmittelbaren Beerdigungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für: 

  • Trauerfeier 
  • Trauerredner
  • Bestatter
  • Überführung
  • Sarg
  • Blumenschmuck
  • öffentliche Gebühren 
  • erstmaliges Herrichten des Grabs 
  • angemessenes Grabmal

Angemessenheit der Aufwendungen

Sind die Bestattungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen nur soweit in Betracht, als diese einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 

Tipp: Von einer Angemessenheit kann aus Sicht der Finanzverwaltung allgemein ausgegangen werden, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, nicht mehr als 7.500 Euro betragen. Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.

Wird diese Grenze überschritten, ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei richtet sich die Angemessenheit nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Steuerpflichtigen.

Übersteigen die Beerdigungskosten den Betrag von 7.500 Euro, weil eine Überführung ins Ausland stattfindet, sind die übersteigenden Kosten in der Regel nicht angemessen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Überführung in das Ausland nach den Besonderheiten des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist, weil etwa in Deutschland keine brauchtums- oder konfessionsspezifische Bestattung möglich ist.

Kürzung um Nachlass oder sonstige Ersatzleistungen

Voraussetzung für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die angemessenen Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Hierzu zählen insbesondere Leistungen aus Verträgen zugunsten Dritter, die der Steuerpflichtige erhält, zum Beispiel aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen. 

Tipp: Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.

Vorteilhafte Berechnung bei Sterbegeldversicherungen 

Bei Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung nicht nur dazu dient, die unmittelbaren – und damit die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen – Bestattungskosten zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. 

Tipp: Die unmittelbaren Beerdigungskosten sind daher nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen.

Beispiel: Dem Steuerpflichtigen entstehen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen Aufwendungen von 5.000 Euro. Diese bestehen zu 4.000 Euro aus unmittelbaren und zu 1.000 Euro aus mittelbaren Beerdigungskosten. Der Angehörige hinterlässt keinen Nachlass. Der Steuerpflichtige erhält aus einer Sterbegeldversicherung, die der nahe Angehörige auf ihn abgeschlossen hat, eine Versicherungsleistung von 3.500 Euro.

Lösung: Als außergewöhnliche Belastungen sind dem Grunde nach nur die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 Euro abzugsfähig. Diese sind um die Leistung der Sterbegeldversicherung zu kürzen. Die Versicherungsleistung von 3.500 Euro entfällt im vorliegenden Fall – entsprechend dem Anteil der unmittelbaren Beerdigungskosten an den gesamten Beerdigungskosten – zu vier Fünfteln auf die unmittelbaren Beerdigungskosten. Daher sind die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 Euro um 2.800 Euro (vier Fünftel von 3.500 Euro) zu kürzen. Es ergeben sich außergewöhnliche Belastungen von 1.200 Euro.

Besonderheit bei Vermögensübertragung vor dem Todesfall beachten

Hat der Verstorbene dem Steuerpflichtigen vor seinem Tod Vermögenswerte (zum Beispiel ein Grundstück) zugewendet, die im Zeitpunkt des Todesfalls noch werthaltig und nicht aufgezehrt sind, so kommt ein Abzug der Beerdigungskosten nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen. 

Die Verwaltung begründet dies damit, dass der Steuerpflichtige in diesem Fall durch die Annahme der Vermögensübertragung dazu beigetragen hat, dass die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Dies gilt unabhängig von der Form der Vermögensübertragung (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge etc.).