Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Arztbewertungsportale

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 1.3.2016 mit den Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals befasst. Ein Nutzer hatte in dem Arztbewertungsportal „Jameda“ einen Zahnarzt in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Ver-trauensverhältnis“ jeweils mit der Note 6 (in Anlehnung an die Schulnoten „ungenügend“) bewertet. Der Zahnarzt hatte gegenüber dem Portal bezweifelt, dass der Nutzer überhaupt bei ihm in Behandlung gewesen sei und das Portal auf Unterlassung der Bewertung verklagt.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage des Zahnarztes abgewiesen. Der BGH hat nunmehr dieses Urteil aufgehoben. Das  OLG muss sich noch einmal mit der Angelegenheit befassen. – Der BGH betont, dass ein Bewertungsportal Prüfpflichten treffen, wenn es Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen durch (rechtswidrige) Äußerungen von Nutzern erlangt.

Eine solche Rechtsverletzung durch einen Nutzer liegt vor, wenn falsche Tatsachen behauptet werden oder – soweit es sich um eine Meinungsäußerungen/Bewertungen handelt – die im Portal abgegebene Bewertung ohne einen zuvor stattgefundenen Behandlungskontakt bei dem (Zahn-)Arzt erfolgt ist.

Bestreitet der betroffene Arzt, dass der Bewertung tatsächlich ein Patientenkontakt zugrunde lag, so darf sich der Portalbetreiber nicht auf eine rein „formale“ Prüfung zurückziehen. Er muss in einem solchen Fall den bewertenden Nutzer auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen zu übermitteln. Außerdem muss der Portalbetreiber diese Angaben des Bewertenden dem betroffenen Arzt weiterleiten, soweit sich daraus nicht unmittelbar Rückschlüsse auf die Identität des Nutzers ziehen lassen. Zumindest muss ein Behandlungszeitraum angegeben werden, in welchem der Behandlungskontakt stattgefunden hat. Das OLG wird nunmehr feststellen müssen, ob ein Behandlungskontakt tatsächlich stattgefunden hat.