Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Personenschäden

Für Amateursportvereine gilt, dass sie grundsätzlich nicht für eventuelle Schäden haften, die bei dem Transport von Personen zu Wettkämpfen, zum Training oder zu sonstigen Veranstaltungen durch Mitglieder oder Eltern entstehen. Wenn Eltern daher Kinder zu Veranstaltungen fahren, haftet der Verein nicht für eventuelle Schäden. Auch die normale Kfz-Haftpflichtversicherung kommt nur für Schäden auf, die etwa an einem anderen Auto entstehen und gerade nicht für Schäden, die den Kindern passieren, die mitgenommen werden. Es ist daher Eltern und anderen Personen grundsätzlich zu empfehlen, dass sie eine Insassenversicherung abschließen, wenn sie regelmäßig Kinder oder andere Vereinsmitglieder zu Veranstaltungen fahren. Ohne eine solche Insassenversicherung haften Eltern privat für Schäden, die den Insassen passieren, was sehr teuer werden kann. Weiterhin sollte stets mit den Eltern der Kinder abgesprochen sein, wer von wem mitgenommen wird.

Bei Fahrgemeinschaften muss jeder einzelne Fahrer eine eigene Insassenversicherung abgeschlossen haben. Etwas anderes gilt bei Angestellten des Vereins. Wenn diese im Rahmen ihrer Funktion im Verein tätig werden, etwa der Trainer, sind die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze zur Haftungsfreistellung bei gefahrengeneigter Arbeit entsprechend anwendbar. Dies ergibt sich daraus, dass der Verein Mitglieder, die er zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben einsetzt und die dadurch in besonderem Maße ihrer vereinsrechtlichen Treupflicht genügen, grundsätzlich nicht mit den Folgen solcher Schäden belasten darf. Das gilt zumindest dann, wenn das Mitglied ehrenamtlich und demzufolge unentgeltlich tätig geworden ist.

Bei vom Verein ausgerichteten Trainingslagern im Ausland haftet der Verein für Schäden, die während der Fahrt, dem Aufenthalt und dem Training entstehen.

In den meisten Fällen besteht jedoch auch eine Versicherung über den Verein. Die Landessportverbände schließen Sportversicherungsverträge ab. Für die Dauer der Mitgliedschaft ist das Vereinsmitglied bei sportlichen und sonstigen satzungsgemäßen Vereinsaktivitäten unfall- und haftpflichtversichert. Dies schließt Trainingslager im In- und Ausland ein. Zu differenzieren sind jedoch Schäden die während Aktivitäten entstehen, die eine Person alleine unternimmt und die nicht explizit vom Verein angeordnet wurden. Hier würde kein Versicherungsschutz bestehen.

Da der Verein hierfür unter Umständen trotzdem haften kann, sollte Einzeltraining immer vom Verein ausdrücklich angewiesen werden, damit ein Versicherungsschutz besteht. Auch muss gerade bei minderjährigen Vereinsmitgliedern auf die Aufsichtspflicht geachtet werden. Kinder werden für die Dauer des Trainingslagers dem Verein und seinen Mitarbeitern überlassen. Daher haftet der Verein auch für Verletzungen der Aufsichtspflicht. Hier muss jedoch immer auf den Einzelfall abgestellt werden, um die Frage zu klären, wie weit die Aufsichtspflicht im Einzelnen geht.