Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Gerichtsstand bei Kauf im Ausland

In einem Fall, der beiderseits der deutsch-französischen Grenze „spielte“, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Grundsätze entschieden, die in der ganzen EU Bedeutung haben:  
Das Unternehmen hatte seinen Sitz in Frankreich. Auf seiner Internetseite gab es eine französische Festnetz- und eine deutsche Mobil-Telefonnummer an, beide mit internationaler Vorwahl. Der Kontakt zwischen dem französischen Unternehmen und dem deutschen Kunden kam aber nicht über die Internet-Seite zustande. Der Deutsche kaufte direkt bei dem Franzosen ein. Es kam anschliessend zum Streit über Mängel der gekauften Sache. Der deutsche Käufer klagte in Deutschland.  Er wählte nicht den Weg zum Gericht am Sitz des beklagten Verkäufers in Frankreich.
Der EuGH hat das für zulässig erklärt. Nach einer Verordnung der EU (Nr. 44/2001; Art.15 (1) c) darf ein Verbraucher an seinem „Heimatgericht“ gegen den Unternehmer im europäischen Ausland klagen. Das ist an sich bereits ungewöhnlich, weil normalerweise eine Klage vor dem Gericht zu erheben ist, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. 
Der EuGH hat jetzt darüber entschieden: Wann ist ein Unternehmen (auch) auf ein anderes Land ausgerichtet? Muß das eingesetzte Mittel – hier: Internet – kausal sein für den Vertrag?
Bereits in früheren Urteilen hatte der EuGH (2010 und 2012) einige Punkte aufgelistet, die zeigen, dass ein Unternehmen (auch) auf das Ausland ausgerichtet sei. Dazu gehören u.a. auch die Angaben zur Kontaktaufnahme für Bewohner aus dem Ausland: Internationalen Telefon-Vorwahl-Nummern. Neu in dem EuGH-Urteil vom 17.10.2013 ist, dass es gleichgültig ist, ob der Verbraucher über diese Angaben den Kontakt zum Unternehmer aufgenommen hat.  
In dem o.g. Fall hatte der deutsche Käufer über Freunde von dem französischen Unternehmer erfahren. Die Kontaktdaten mit den internationalen Telefon-Vorwahl-Nummern auf der Internet-Seite des Unternehmers hatten daher keine Rolle gespielt. Der EuGH hat entschieden, dass der Einsatz einer im Ausland werbenden Internetseite, nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher, um am Wohnsitzgericht des Verbrauchers gegen den Unternehmer klagen zu können.
Ulrich Unternehmer stöhnt ’mal wieder auf: Warum stellt ihm ein ausländisches Gericht im die Klage eines ausländischen Kunden zu. Er hat sein Geschäft doch in Deutschland und der Kunde hatte hier im Geschäft gekauft?
Das neue EuGH-Urteil bedeutet auch für deutsche Unternehmer, die u.a. in ihrer Werbung die internationalen Telefon-Vorwahl-Nummern angeben, dass sie vor jedem europäischen Gericht verklagt werden können, wenn der Kläger in diesem Land wohnt.   
Ist also eine unternehmerische Tätigkeit auch auf ein anderes europäisches Land ausgerichtet, muß das eingesetzte Mittel – z.B. Internet – beim Abschluss des Vertrags nicht verwendet worden sein, damit der Verbraucher „zu Hause“ klagen kann.
Das bedeuted, deutsche Verbraucher können jetzt vor ihrem Heimatgericht klagen, egal wo im europäischen Ausland das Anbieter-Unternehmen seinen Sitz hat, wenn es in seiner Werbung die internationalen Telefon-Vorwahl-Nummern angibt.
 
EuGH Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen: C-218/12