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sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Streaming II

Mitte letzten Jahres wurden die Betreiber der Plattform „kino.to“ festgenommen und die Internetseite deaktiviert. Als Begründung stand auf der Seite „Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.“

Die Beteiligten wurden im Laufe der Zeit verurteilt, was keine Überraschung darstellen dürfte, da das Kopieren, Anbieten und Verbreiten von Filmmaterial und so weiter strafbar ist. Überraschend war jedoch die Aussage des Amtsrichters Mathias Winderlich bei der Verurteilung eines der Mitglieder der kino.to-Gruppe in Leipzig. In einer Stellungnahme zu den Nutzern des Internetportals vertrat er die Auffassung, dass sich diese durch ihr Verhalten auch strafbar machen würden.

Obwohl noch keine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema besteht, stellt sich nun die Frage, was von dieser Stellungnahme zu halten ist. Bei dem Konsum von beispielsweise Filmmaterial  handelt es sich um so genanntes Streaming. Der Begriff Streaming bedeutet übersetzt soviel wie strömen oder fließen. Umgangssprachlich kann man sagen, durch Streaming gebe man empfangene Daten auf seinem Rechner wieder beziehungsweise lädt sie zeitweilig herunter.

Was spricht für die Strafbarkeit von Streaming?

Ob man nun als Streaming-Nutzer mit einer Abmahnung oder gar einer Strafanzeige zu rechnen hat kommt darauf an, ob man sich strafbar gemacht hat. Ob Streaming aber wirklich strafbar ist, wurde bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Die Auffassung eines Richters könnte dafür sprechen, kann aber auch nur eine Einzelfallauffassung sein.

Ganz klar für die Strafbarkeit von Streaming spricht der technische Ablauf, welcher notwendig vollzogen wird um die Filme anschauen zu können. Damit die Filme einwandfrei laufen, müssen sie in einem „Cache“ zwischengespeichert werden. Dabei handelt es sich um einen Puffer-Speicher, welcher bewirkt, dass aufwendige Neuberechnungen vermieden und Daten bereitgestellt werden. Je nach Einstellung des Internetbrowsers verbleiben die Daten unterschiedlich lange auf dem Rechner. Auf Grund dieses Ablaufs könnte man argumentieren, dass der strafbare Tatbestand des Vervielfältigen, auch durch die Streaming-Nutzer erfüllt werde, da durch die (kurz)zeitige Speicherung der Daten im Cache auch vervielfältigt werde.

Gegen die Strafbarkeit von Streaming spricht § 53 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG).

Gemäß diesem Paragraphen sind Vervielfältigungen im privaten Bereich nicht strafbar. Dies ist jedoch nur dann der Fall, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Wenn man allerdings eine kostenlose Internetseite besucht, um sich aktuelle Kinofilme anzuschauen, muss man eigentlich auch davon ausgehen, dass diese „offensichtlich rechtswidrig erlangt wurden“.

Die letzte Ausnahme lässt die Benutzer von Internetseiten aber wieder aufatmen, denn § 44a UrhG besagt, dass „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen zulässig sind.“ Die oben beschriebenen, zwischengespeicherten Daten im Cache gelten daher bis jetzt noch als flüchtige und begleitende Vervielfältigungsstücke. Daraus folgt, dass die Nutzung von kostenlosen Streaming-Portalen noch als zulässig gilt. Da die Rechtssprechung aber wie aufgezeigt, nicht eindeutig ist und sich jederzeit ändern kann, sollte trotzdem von der Nutzung abgesehen werden.