Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Konto bei eBay

Am 11. Mai 2011 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, inwiefern sich der Inhaber eines eBay-Kontos für Angebote zu verantworten hat, die ein unbefugter Dritter dort einstellt (Aktenzeichen: VIII ZR 289/09). In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Dritter unter fremdemNamen in ein Mitgliedskonto bei eBay einloggt und an Auktionen teilgenommen.

Ein Handeln „unter fremdem Namen“ liegt vor, wenn der Dritte beim Vertragspartner die Vorstellung weckt, er sei der wirkliche Kontoinhaber. Dabei muss es dem Vertragspartner entscheidend auf die Identität des Namensträgers ankommen. Das ist bei Geschäften im Rahmen von eBay und anderen Internetauktionshäusern immer der Fall. Anhand der Bewertungstabellen auf der Seite des Kontoinhabers macht sich der Vertragspartner ein Bild über dessen Zuverlässigkeit. Daher wird es ihm darauf ankommen, mit dem echten Kontoinhaber Geschäfte abzuschließen und nicht mit einem ihm unbekannten Vertragspartner.

Die unbefugte Nutzung von einem Konto bei eBay erfolgt in den meisten Fällen dadurch, dass der Zugang zum Konto im Browser gespeichert ist.

Was geschieht nun, wenn der Kontoinhaber zur Zahlung des Artikels aufgefordert wird? Entscheidend ist, ob zwischen dem Kontoinhaber und dem Vertragspartner überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Dafür ist zunächst klarzustellen, dass auch im Rahmen des Internets die Grundsätze der Stellvertretung Anwendung finden. Das heißt der Kontoinhaber kann von einem Dritten wirksam vertreten werden. Dazu muss dieser Dritte aber alle Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllen, was bei einem unbefugten Einloggen mit Sicherheit nicht der Fall ist.

Wird der Kauf beziehungsweise das Gebot auch nicht nachträglich durch den Inhaber des eBay-Kontos genehmigt, bleibt noch eine Haftung über die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmach. Diese greifen hier jedoch auch nicht. Es reicht nicht aus, dass der Kontoinhaber seine persönlichen Daten nicht hinreichend vor Missbrauch geschützt hat. Das hat der BGH bereits in einem Urteil vom 11. März 2009 entscheiden (Aktenzeichen: I ZR 114/06)

In einer von Ebay zur Verfügung gestellten und von allen Mitgliedern zu akzeptierenden Klausel heißt es: „Mitglieder haften für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“

Die von eBay gestellten Klauseln gelten aber nur zwischen eBay und den Kontoinhabern.

Sie wirken nicht zwischen den Auktionsteilnehmern und begründen daher keine Haftung. Die Erklärung eines Dritten wird dem Inhaber des eBay-Kontos in diesem Fall also rechtlich nicht zugerechnet. Ein Vertrag zwischen dem echten Kontoinhaber und dem Vertragspartner ist folglich nicht entstanden.