Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Internetkauf

Früh gefreut und schnell bereut. Ist es Ihnen auch schon mal so ergangen? Im ersten Moment war das Schnäppchen im Internet unwiderstehlich. Nun ist es da, gefällt Ihnen aber nicht; überhaupt nicht. Was können Sie nun tun?

Als erstes müssen Sie klären, mit wem Sie eigentlich den Vertrag geschlossen haben. Handelt es sich bei Ihrem Vertragspartner um einen gewerblichen Verkäufer haben sie nochmal Glück gehabt. Als Privatperson haben Sie bei einem Internetkauf ein 14tägiges Rückgaberecht - auch bei Auktionen über eBay oder andere Auktionshäuser im Internet. Der Grundsatz „Gekauft wie gesehen“ gilt nicht für Internetauktionen.

Ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht steht Ihnen aber nur im Verhältnis zu einem gewerblichen Käufer zu und nur, wenn Sie als Privatperson handeln.

Ist Ihr Vertragspartner eine Privatperson, sieht die Sache schon anders aus. Dann können Sie den Internetkauf nur über die Anfechtung des Vertrages rückgängig machen. Eine von Ihnen fehlerhaft abgegebene Willenserklärung kann angefochten und damit rückwirkend beseitigt werden - ein Kaufvertrag würde damit nicht mehr bestehen.

Ein möglicher Anfechtungsgrund ist der Erklärungsirrtum. Dieser liegt vor, wenn sie sich bei der Eingabe Ihres Gebots oder Angebots vertippen. Sie geben also fälschlicherweise einen viel zu hohen Betrag ein.

Einen anderen Anfechtungsgrund bei einem Internetkauf stellt der Eigenschaftsirrtum dar. Dabei irren Sie sich über Eigenschaften der gekauften Sache, die als wesentlich einzustufen sind. Das sind alle wertbildenen Faktoren, nicht aber der Wert der Sache selbst. Dieser Anfechtungsgrund ist zum Beispiel gegeben, wenn Sie statt echter Markenware eine Fälschung bekommen, aber von der Echtheit der Ware ausgegangen sind.

Hat Sie der Verkäufer arglistig über die Beschaffenheit einer Sache getäuscht, können Sie den Kaufvertrag ebenfalls anfechten.

Die Anfechtung müssen Sie im Allgemeinen ohne schuldhaftes Zögern - also zeitnah - gegenüber dem Vertragspartner erklären. Nur bei der Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung steht Ihnen eine Jahresfrist zu. Bei einer Anfechtung liegt die Darlegungs- und Beweislast über das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes immer beim Anfechtenden.