Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Vertragsschluss

So wird beim Kauf eines Brötchens für zum Beispiel 50 Cent ebenso ein Kaufvertrag abgeschlossen, ebenso wie beim Erwerb eines PKW für mehrere tausend Euro. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Verträgen: Kaufverträge, Arbeitsverträge, Dienstleistungsverträge, Mietverträge, Werkverträge, Erbverträge und viele andere Vertragsarten mehr.

Verträge können grundsätzlich formlos, das heißt auch mündlich, abgeschlossen werden. Beispielsweise wird ein Vertrag geschlossen, wenn Herr X sagt: „Ich verkaufe dieses Buch für fünf Euro“ und Frau Y sagt:“Ja“. Somit ist Frau Y verpflichtet, die fünf Euro an errn X zu bezahlen, dieser ist verpflichtet, Herrn X zu bezahlen und dieser ist verpflichtet, das Buch Frau Y zu übergeben / zu übereignen.

Es gibt aber auch für eine Reihe von bestimmten Vertragsarten Formvorschriften.

Manche Verträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden, andere nur dann, wenn die notarielle Form gewahrt ist. Diese Formvorschriften sind dann ausdrücklich gesetzlich geregelt. So muss zum Beispiel ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden, was für einen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht gilt. Dieser kann auch nur mündlich abgeschlossen werden.

Häufig wird ein Vertrag, wie zum Beispiel beim Brötchenkauf, sofort vollzogen. Das heißt der Kunde zahlt den Preis und die Bäckerei übergibt das Brötchen. Der Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung muss hingegen notariell beurkundet werden.

Verträge, die über höherpreisige Gegenstände oder Leistungen abgeschlossen werden, sollten auf jeden Fall schriftlich abgeschossen werden.

Dies ist deshalb zu empfehlen, damit im Streitfall der Inhalt des Vertrages von beiden Seiten bewiesen werden kann. Bei einem schriftlichen Vertrag sollen alle Punkte, über die sich die Parteien geeinigt haben, vollständig schriftlich niedergelegt werden. Es müssen dann auch alle Personen, die den Vertrag schließen wollen, die also gegenseitige Rechte und Pflichten begründen wollen, unterschreiben.

Keine generelle Möglichkeit, Verträge zu widerrufen / zu stornieren.

Grundsätzlich gilt, soweit es keine gesetzlichen Sonderregelungen gibt: Jeder Vertrag, ob mündlich oder schriftlich geschlossen, ist einzuhalten. Eine generelle Möglichkeit, von einem Vertrag zurückzutreten, es sich also anders zu überlegen, gibt es nicht. Damit Verbraucher nicht so leicht von Unternehmern übervorteilt werden können, hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen geschaffen: Für sogenannte Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge sowie Verbraucherdarlehensverträge gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieser Widerruf ist binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in Textform zu erklären.