Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Telefonwerbung

Bereits 1970 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Telefonwerbung eine „unzumutbare Belastung“ für den Empfänger darstellt (Aktenzeichen I ZR 115/68). Lediglich ein Einverständnis auf Seiten des Angerufenen kann über diese Misere hinweghelfen. Trotz dieser frühen Entscheidung und Wegweisung zum Thema Telefonwerbung, hat man bis heute noch mit illegalen Methoden zu kämpfen.

Jeder kennt diese Anrufe, mit denen versucht wird, Abonnements einer neuen Tageszeitung, Mitgliedschaften bei einer Lotterie oder ähnliches anzupreisen und der Anrufer „nur mal eben kurz“ ein paar Fragen hat. Kündigt man beispielsweise seinen Handyvertrag, kann es durchaus vorkommen dass man innerhalb von kürzester Zeit einen Anruf bekommt und einem die „neusten“ Angebote vorgestellt werden.

Telefonwerbung darf nur bei vorheriger Zustimmung erfolgen

Am 4. August 2009 trat zur Regelung dieses Problems, das Gesetz zur „Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ in Kraft. Darin wurde festgelegt, dass von demjenigen, der unerlaubte Telefonwerbung betreibt, im Höchstfall eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu zahlen ist. Eine vorherige Zustimmung des Angerufenen zur telefonischen Kontaktaufnahme sei zwingend notwendig. Dieses Erfordernis darf auch nicht übergangen werden. Des weiteren wurde festgelegt, dass die Telefonnummern der Anrufer von Telefonwerbung in keinem Falle unterdrückt werden dürfen.

Auch die Art der Telefonwerbung muss vorher offen gelegt werden

Diese Rechtsprechung wurde auch im Jahr 2011 wiederholt angewendet. In einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. August 2011 wurde der Prima Call GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro auferlegt. Diese hatte per Telefon Werbung für ein Gewinnspiel gemacht, wobei sie eigentlich wie gefordert schon vor Ausführung der Telefonwerbung bei jedem Anrufer via Internet, Einwilligungen eingeholt hatte. Problematisch war allerdings, dass aus den vorgegangenen Einwilligungen gerade nicht klar hervorging, um was für eine Art Telefonwerbung es sich eigentlich handelte. Den Anrufern war demnach nicht klar, ob es sich um Werbung für die Produkte der Firma, Dienstleistungen oder ähnliches handelte. Von einem Werbeanruf für ein Gewinnspiel war in den Einwilligungserklärungen jedenfalls niemals die Rede.

Ähnlich entschied auch der BGH in seinem Beschluss vom 14. April 2011. Da entscheiden die Bundesrichter, , dass sich die per Email an den potenziellen Kunden versendete Einwilligungserklärung auf eine bestimmte Art der Werbung konkretisieren muss. Eine pauschale Einwilligung jegliche Telefonwerbung gäbe es insoweit nicht und reiche daher nicht aus. Mit den beiden Entscheidungen wurde die Telefonwerbebranche erneut in ihre Schranken gewiesen. Es wurde auch noch einmal deutlich gemacht, das vorherige Entscheidungen nicht umgangen werden können.