Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

SIM-Lock

Der Gesetzgeber hält mit den schnellen, technologischen Entwicklungen in der Computer-, Internet- und Mobilfunkbranche natürlich kaum Schritt. Ein Gesetzgebungsverfahren, mit dem auf Neuerungen reagiert werden könnte, dauert in den meisten Fällen viel zu lang. Daher stehen Richter immer wieder vor der Herausforderung zu überprüfen, inwieweit durch den Einsatz bestimmter technischer Mittel geltende Straftatbestände aus dem Gesetz verwirklicht werden oder nicht.

In einem vom Amtsgericht Göttingen zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte über das Internet angeboten, einen im Handy integrierten „SIM-Lock“ des Mobilfunkbetreibers aufzuheben.

So sollten die Handybesitzer auch außerhalb des Netzes des Betreibers mit günstigeren SIM-Karten telefonieren können. Hierzu ließ er sich von den jeweiligen Besitzern die Handys mit einer Erklärung der Besitzer zusenden, dass es sich um ein „Mobilfunktelefon handelte, das nicht vertraglich bedingt auf eine SIM Karte eines deutschen Netzbetreibers gesperrt“ sei. Mithilfe einer zuvor gekauften „Entsperrbox“ ließ sich der Angeklagte von den Mobilfunkbetreibern die Entsperrcodes zusenden und sandte den Handybesitzern nach Zahlungseingang die Geräte zurück. Damit wurde ein vom Mobilfunkbetreiber vorgesehener Schutz zum Einsatz anderer SIM-Karten bewusst umgangen.

Das Amtsgericht hat diese Tat als „Fälschen beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung“ gemäß dem Strafgesetzbuch angesehen. Dem Täter musste klar sein, dass für die Handynutzer eine feste Vertragslaufzeit und mit einem durch den Netzbetreiber subventionierten Kauf eines Handys eine vertragliche Verpflichtung bestand, nur im Netz dieses Netzbetreibers zu telefonieren. Der Einsatz dieses, vom Netzbetreiber finanzierten Handys in anderen Netzen mit einer fremden SIM-Lock-Karte stellt nicht nur zivilrechtlich eine Vertragsverletzung dar, sondern ist eben auch strafrechtlich relevant und zu verurteilen.