Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Schuldner

Um zum Beispiel als Vermieter oder Verkäufer von seinem Vertragspartner die vereinbarte Zahlung erhalten zu können, muss man vorgeleistet haben. Dann hat der Vermieter, der dem Mieter die Wohnung zur Verfügung gestellt hat, Anspruch auf fristgerechte Zahlung der vereinbarten Miete, der Käufer auf den vereinbarten Kaufpreis, sobald er die Ware geliefert hat.

Verzögert sich die Zahlung des Schuldners, kann dem Gläubiger ein Schaden entstehen, beispielsweise weil er sich bei der Geltendmachung der Forderung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts bedient oder die Forderung sogar einklagt. Es entsteht ein Liquiditätsverlust. Der Gläubiger kann durch die Zahlungsverzögerung mit dem ihm längst zustehenden Geld nicht arbeiten.

Verzug als Voraussetzung für die Verzinsung

§ 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass eine Geldschuld zu verzinsen ist. Allerdings muss sich der Schuldner in Verzug befinden. Darunter versteht man, dass er auf eine Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeitseintritt nicht gezahlt hat. Auch die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder eine Klageerhebung löst den Verzug aus.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Leistung dem Kalender nach bestimmt ist. Beispiel: Die monatliche Miete ist am dritten Werktag eines Monats fällig.

Gleiches gilt, wenn der Schuldner die Bezahlung ernsthaft endgültig verweigert hat. Dann macht eine Mahnung keinen Sinn. Außerdem bestimmt § 286 Absatz 3 BGB bei der Bezahlung für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, dass der Schuldner nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung auch ohne Mahnung innerhalb von 30 Tagen zu leisten hat und somit am 31. Tag in Verzug gerät. Dies gilt bei einem Verbraucher allerdings nur dann, wenn er in der Rechnung darauf hingewiesen worden ist.

Damit der Schuldner überhaupt zum Schadenersatz verpflichtet ist, muss ihn der Gläubiger nach Fälligkeit der Gegenleistung mit einer Mahnung in Zahlungsverzug setzen, soweit diese nicht aus den genannten Gründen entbehrlich ist.

Gesetzlicher Verzugs- und Basiszins

§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB bestimmt eine Verzinsung von fünf Prozent über dem Basiszinssatz, Absatz 2 bei Geschäften unter Kaufleuten sogar acht Prozent. Der Basiszins wird halbjährlich von der deutschen Bundesbank festgelegt. Seit 2009 beträgt er – mit einem kurzen Ausreißer in der 2. Jahreshälfte 2011 - regelmäßig nur 0,12 Prozent. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 wurde er mit -0,13 Prozent festgesetzt. Zum 1. Juli 2013 ist der Basiszinssatz sogar auf -0,38 Prozent gesenkt worden. Der Schuldner, der sich in Verzug befindet, muss derzeit also nur Verzugszinsen von 4,62 Prozent (5 % - 0,38 %) bezahlen.

Die Zahlungsverweigerung hat oft „System“

Immer mehr Schuldner verzögern bei fälligen Forderungen die Zahlung und nehmen die Beantragung eines Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage durch den Gläubiger in Kauf. Oft versuchen sie, sich mehrfach mahnen zu lassen und dann den eigentlichen Rechnungsbetrag ohne Zinsen zu bezahlen, in der Hoffnung, dass die Gläubiger die angefallenen Verzugszinsen aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages nicht gesondert einklagen.

Nachvollziehbar ist das Verhalten der Schuldner deshalb, weil die Banken zum Teil sehr günstig Geld verleihen (zum Beispiel bei Immobilienkrediten), andererseits aber hohe Überziehungszinsen von elf Prozent und mehr von den Kunden verlangen. Es lohnt sich daher für einen Schuldner, Verzugszinsen in Kauf zu nehmen, um das Konto nicht weiter überziehen zu müssen.

Was kann der Gläubiger tun?

§ 288 Absatz 3 BGB weist darauf hin, dass der Gläubiger „aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen“ kann. Ein solcher Rechtsgrund liegt vor, wenn ein Gläubiger einen Überziehungskredit unterhält. Hierbei genügt zunächst die allgemeine Behauptung, er habe einen Bankkredit in Anspruch genommen mit einer näher zu bezeichnenden Verzinsung, die über den gesetzlich beitreibbaren 4,37 Prozent liegt. Dieser Kredit muss nicht notwendigerweise gerade wegen dieser Forderung aufgenommen worden sein.

Ist der Gläubiger Kaufmann, besteht auch eine tatsächliche Vermutung, dass er die eingehende Zahlung zur Rückführung dieses Kredites verwendet hätte. Dagegen muss der private Gläubiger im Einzelnen dartun, dass eine Verringerung des Kreditvolumens von ihm beabsichtigt war und auch möglich gewesen wäre.

Wird eine solche Zinsforderung in einem Rechtsstreit geltend gemacht, genügt es vorab, die Inanspruchnahme eines Überziehungskredits zu behaupten. Erst wenn der Schuldner als Beklagter dies bestreitet, muss eine entsprechende Bestätigung in schriftlicher Form vorgelegt werden.