Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Videoanlage-WEG

In Zeiten zunehmender Kriminalität und wachsenden Vandalismus, insbesondere in größeren Wohnanlagen, suchen die Eigentümer nach Möglichkeiten, sich und ihr Eigentum zu schützen. Dabei wird wiederholt die Überwachung des Gebäudes und insbesondere seines Eingangsbereiches durch eine Videoanlage in Erwägung gezogen. Gegner solcher Anlagen wehren sich üblicherweise mit dem Argument, hierdurch würde in unzulässiger Weise in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen.

Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag auf Genehmigung des Einbaus einer Videokamera in das Klingeltableau des Hauses beantragt hatte. Dabei zeichnete die Videoanlage nicht permanent auf.

Eine Bildübertragung war ohne vorheriges Betätigen des Klingeltableaus nicht möglich. Lediglich derjenige, bei dem geläutet wurde, konnte Bilder der Videokamera empfangen. Ohne Anklingeln war es technisch nicht möglich, die Videoanlage einzuschalten. Spätestens nach einer Minute wurde die Bildübertragung unterbrochen. Ein dauerhaftes Aufzeichnen der Bilder war auch nicht möglich.

Der Einbau der Videoanlage als bauliche Veränderung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. April 2011 (Aktenzeichen: V ZR 210/10) zunächst noch einmal bestätigt, dass der nachträgliche Einbau einer Videoanlage in ein Klingeltableau eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums ist.

Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem jeder Wohnungseigentümer zustimmen muss, dessen Rechte „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus“ durch den Einbau betroffen werden. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, „ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann“. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln.

Der Bundesgerichtshof hat unter Prüfung der oben beschriebenen Funktionsweise der Videoanlage entschieden, dass sie das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt. Durch die Videoanlage werde nur derjenige erfasst, der das Klingeltableau durch Drücken eines Knopfes nutzt. Sofern in der Phase der einminütigen Übertragung des Bildes andere Wohnungseigentümer oder Dritte, die sich zeitgleich im Eingangsbereich aufhalten, erfasst werden, sei dies eine zufällige Einbeziehung, durch die kein relevanter Nachteil entstehe.

Ob die Existenz einer Videoanlage möglicherweise psychologische Wirkungen auf Dritte entfalte, sei nicht relevant. Was „Nachteil“ im Sinne des § 14 Nummer 2 Wohnungseigentumsrecht (WEG) sei, unterliege nicht der subjektiven Wertung der Wohnungseigentümer. Die Frage, ob ein Nachteil vorliege, sei nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Ein am Klingeltableau angebrachtes Videoauge diene bekanntermaßen nicht der dauerhaften Überwachung des Eingangsbereiches, sondern der Identifizierung desjenigen, der die Klingel betätigt habe. Dies sei allgemein bekannt.

Deshalb sei eine solche Videoanlage objektiv nicht dazu geeignet, den Eindruck einer ununterbrochenen Überwachung zu vermitteln.

Auch Überlegungen, durch mögliche Manipulationen an der Anlage könne das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer verletzt werden, führen zu keinem anderen Ergebnis, da das bloße Risiko einer Manipulation der Anlage keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. l WEG darstellt.