Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Tierhaltung

Stellen Sie sich vor, ein Wohnungseigentümer lässt im gemeinschaftlich genutzten Garten der Anlage einen großen Hund ohne Leine und Aufsicht herumlaufen. Gleichzeitig halten sich dort spielende Kinder auf. Den anderen Eigentümern beziehungsweise den Kindern macht der Hund Angst. Sie verlangen, dass der Hund angeleint beziehungsweise beaufsichtigt sein muss.

Verbot der Haustierhaltung

Eine Tierhaltung kann nicht durch Beschluss sondern allenfalls durch die Teilungserklärung verboten werden. Zwar gehört die Tierhaltung nicht zum Kernbereich des Wohnungseigentums, allerdings wird durch ein solches Verbot die Nutzung des Sondereigentums erheblich eingeschränkt. Ein absolutes Verbot der Haustierhaltung inklusive von Kleintieren wie Zierfischen oder Hamster wäre jedenfalls sittenwidrig und unwirksam. Die Eigentümer können die Haltung allenfalls von der Genehmigung des Verwalters abhängig machen. Dieser darf seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt.

Diesem Begehren hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 20. Mai 2008 – Aktenzeichen 14 Wx 22/08) entsprochen. Das OLG folgerte allein aus der Größe des Tieres, dass sich der Hund nicht unangeleint und unbeaufsichtigt im Garten aufhalten darf, wenn sich dort zugleich spielende Kinder aufhalten. Hierbei spielt keine Rolle, dass das Tier bisher niemand gebissen hat. Ein nicht vorhersehbares Verhalten des Hundes oder der Kinder kann dazu führen, dass der Jagdinstinkt des Tieres erwacht. Außerdem genügt häufig schon die schiere Größe eines Tieres damit sich Kinder und Erwachsene erschrecken oder Angst bekommen.

Einschränkung der Tierhaltung

Ebenso ist die Beschränkung der Tierhaltung davon abhängig, wie sehr die anderen Wohnungseigentümer hierdurch beeinträchtigt werden. Solche bloß einschränkenden Regelungen können auch durch einen Mehrheitsbeschluss getroffen oder in der Hausordnung vorgesehen werden. Kriterien für eine Beschränkung sind

  • potenzielle Gefahren der Tiere (Giftschlangen);

  • Ekelgefühl (Ratten);

  • Hygiene (Fäkalienverunreinigung);

  • Lärmbelästigung.

Zur Durchsetzung einer geordneten Tierhaltung kann die Gemeinschaft durch Beschluss festlegen, dass der Verwalter nach vorheriger, schriftlicher Abmahnung zur Untersagung der Tierhaltung berechtigt ist. Zudem kann ein frei laufender Hund auch in sämtlichen Bereichen des gemeinschaftlichen Grundstücks sein Geschäft verrichten, womit ebenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung verbunden ist.