Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Wird auf die durchgeführte Besichtigung hingewiesen, liegt darin keine Beschaffenheitsangabe.

Die Käuferin erwarb mit notariellem Kaufvertrag von den Verkäufern ein Grundstück mit einem Haus von 1920. Der beauftragte Makler besichtigte mit ihr das Kaufobjekt. Sie macht wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln gegen die Verkäufer und den Makler Schadensersatzansprüche geltend. Die Mängel bestanden in einer starken Durchfeuchtung der Wände im Keller und im Erdgeschoss, Schimmelpilzbildung (innen) an den Außenwänden von Schlafzimmer, Küche, Wohnzimmer und Bad sowie Holzwurmbefall an vier Dachbalken im Dachgeschoss. Diese seien bei der Besichtigung vor Vertragsabschluss und bei Übergabe des Hauses wegen der warmen und trockenen Witterung sowie wegen des Neuanstrichs der Hausfassade nicht zu erkennen gewesen.

Das Landgericht wies die Klage auf Schadensersatz ab

Das OLG Brandenburg, Urteil vom 08.08.2013 - 5 U 75/12 wies die Berufung zurück und stellte klar, dass grundsätzlich selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen eines Mangels Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens dieses Mangels nicht ausschließt. Allerdings kann in der Formulierung "Vertragsbesitz von außen und innen besichtigt" keine Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit der Kaufsache gesehen werden.

Ist für den Käufer die zutreffende Angabe des besichtigten Zustandes so wichtig, sollte er diese Feststellungen bzw. Beobachtungen entweder ausdrücklich im Vertrag als Beschaffenheit vereinbaren oder aber durch entsprechende nachweisbare Erklärungen deutlich machen, dass er von einer rechtsverbindlichen Angabe und  davon ausgeht, dass der Verkäufer für die Richtigkeit der Angabe die Haftung  übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen wird.