Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Stundenlohnarbeiten – leicht durchsetzen!

Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Vielzahl von geleisteten Stunden auf Baustellen nicht durch die Auftragnehmer realisiert werden können, weil elementare Fehler und Denkweisen dieser einer Durchsetzung von Stundenlohnansprüchen entgegenstehen.

Jahr für Jahr gehen somit dem deutschen Handwerk millionenfach Stundenlohnansprüche verloren. Dies muss nicht sein, wenn der Auftragnehmer einige juristische Anforderungen beachtet.

Stundenlohnvertrag: Beweislast liegt bei Demjenigen, der sich darauf beruft

Grundsätzlich ist der Stundenlohnvertrag in der Baupraxis die Ausnahme, der Einheitspreisvertrag dagegen die Regel. Sowohl beim BGB- wie auch beim VOB-Vertrag trägt derjenige, der nach Stundenlöhnen abrechnen will, die Beweislast, dass diese Berechnungsart vereinbart ist.

Für den VOB-Bauvertrag bestimmt § 2 Absatz 10 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ausdrücklich, dass Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast, dass die Abrechnung nach Stundenlöhnen vereinbart ist.

Hierauf wird in der Baupraxis überhaupt nicht geachtet. Diesen Beweis muss der Auftragnehmer vor Gericht führen können, ansonsten wird eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung von Stundenlohnzahlungen scheitern, was vielfach in der Baupraxis auch passiert.

Schriftliche Vereinbarung unabdingbar

Idealerweise gibt es über die Ausführung von Stundenlohnarbeiten eine schriftliche Vereinbarung. Dies ist in der Baupraxis leider nur ganz selten anzutreffen. Aus Beweiszwecken ist eine solche schriftliche Vereinbarung jedoch zwingend notwendig. Deshalb sollte der Auftragnehmer darauf drängen, eine solche schriftliche Vereinbarung zu erhalten, insbesondere, wenn es sich um die Ausführung erheblicher Stundenzahlen handelt.

Ein Auftraggeber, der nicht gewillt ist, eine Stundenlohnvereinbarung gegenzuzeichnen, wird die im Stundenlohn erbrachten Leistungen später auch nicht bezahlen. Das sollte sich der Auftragnehmer vor Augen führen. Der Auftragnehmer kann bei Weigerung der Unterzeichnung einer Stundenlohnvereinbarung den Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine Stundenlohnvereinbarung nicht zustande gekommen ist und er deshalb die Leistungen im Stundenlohn nicht auszuführen braucht.

Der Auftragnehmer sollte seinem Auftraggeber dies ruhig bewusst machen. Bei der engen zeitlichen Planung auf den Baustellen führt die Weigerungshaltung des Auftragnehmers meist dazu, dass eine schriftliche Vereinbarung dann doch noch getroffen wird.

Entscheidend ist, dass der Auftragnehmer in dieser Situation Gegendruck aufbaut, um seine Stundenlohnarbeiten entsprechend realisieren zu können. Mündliche Vereinbarungen sind vor Gericht schwer nachweisbar und deshalb unbrauchbar. Das Motto sollte sein: Je schneller die Stundenlohnvereinbarung getroffen wird, um so schneller kann mit den Arbeiten begonnen werden. Das sollte man dem Auftraggeber klar machen.

Bauleiter hat oft keine Vollmacht des Auftraggebers

Es gibt keine rechtliche Vermutung dafür, dass der Bauleiter des Auftraggebers die Vollmacht besitzt, den Bauvertrag zu ändern oder im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.

In der Baupraxis kommt es dennoch nicht selten vor, dass immer wieder Bauleiter des Auftraggebers hingehen und den Auftragnehmer anweisen, Arbeiten im Stundenlohn auszuführen.

Über das Risiko der Anweisung von Stundenlohnarbeiten durch den Bauleiter muss ausdrücklich gewarnt werden. Zum einen wird man bei Anweisung von Stundenlohnarbeiten durch einen gegnerischen Bauleiter eine Stundenlohnvereinbarung schwerlich herleiten können.

Darüber hinaus besteht weiter die Problematik, dass der Auftragnehmer eine Vollmacht des gegnerischen Bauleiters des Auftraggebers zur Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kaum beweisen wird können. Der Auftragnehmer muss sich über eins bewusst sein: Der Bauleiter hat grundsätzlich keine Vollmacht zur Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten.

Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kein Hinweis auf gültige Vereinbarung

Auch aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Bauleiter kann regelmäßig nicht eine Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten hergeleitet werden. Ein solcher Rückschluss verbietet sich nach der Rechtsprechung, auch wenn die Stundenlohnzettel mit dem Zusatz »im Auftrag« abgezeichnet sind.

Vielfach sind Auftragnehmer der Auffassung, dass die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch Bauleiter ein Anerkenntnis des Auftraggebers darstellt. Diese Auffassung ist leider falsch und führt dazu, dass eine gerichtliche Durchsetzung von Stundenlohnarbeiten in der Regel scheitert.

Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Das bedeutet, dass mit der Unterschrift des Bauleiters nur erklärt wird, welche Leistungen erbracht werden (Leistungsseite), jedoch nicht, wie diese Leistungen vergütet werden (Vergütungsseite). Diese beiden Ebenen muss man rechtlich sauber trennen.

Deshalb bleibt dem Auftragnehmer gar nichts anderes übrig, als dem Bauleiter des Auftraggebers deutlich zu machen, dass er eine schriftliche Vereinbarung vom Auftraggeber benötigt.

Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass der Bauleiter sich nicht selbst eine Vollmacht erteilen kann. Ein solcher von einem Bauleiter selbst ausgestellter und unterzeichneter Schrieb ist rechtlich unbrauchbar.

Nur der Auftraggeber darf Stundenlohnarbeiten vergeben

Deshalb sollte man sich das in der Baupraxis zur Vollmacht des Bauleiters treffende Motto merken: »Die Vollmacht des Bauleiters hört da auf, wo das Portemonnaie des Auftraggebers beginnt.«

Dasselbe gilt auch für die Vollmacht des Architekten. Grundsätzlich hat kein Architekt nach deutschem Recht eine Vollmacht, Arbeiten im Stundenlohn zu vergeben. Deshalb gilt der Satz: »Nur der Auftraggeber darf Stundenlohnarbeiten vergeben.«

Weiter wird in der Baupraxis irrig angenommen, dass aus einer Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis, die nur einen Stundenverrechnungssatz vorsieht, nicht hergeleitet werden kann, dass eine Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde. Denn nach der Rechtsprechung fehlt es an einer solchen Stundenlohnvereinbarung, wenn in einer besonderen Position der Leistungsbeschreibung nur festgehalten ist, dass sogenannte Regiestunden zu einem bestimmten Betrag verrechnet werden, ohne dass gleichzeitig eine bestimmte Leistung hierfür bezeichnet ist.

Nachweis der geleisteten Stunden durch Stundenzettel

Die Stundenzettel müssen alle notwendigen Angaben enthalten, die den Vergütungsanspruch nach Stundenlohn rechtfertigen. Der Auftragnehmer sollte sein Personal insoweit dringlich dazu anhalten, die Stundenzettel sorgfältig auszufüllen. Inhalt des Stundenzettels muss deshalb sein, dass in dem Stundenzettel der Zeitpunkt und der Zeitraum der verrichteten Arbeiten, die genaue Bezeichnung der Baustelle und vor allem die genaue und die detaillierte Bezeichnung der ausgeführten Leistungen verzeichnet ist.

Gerade dieser Punkt wird in der Baupraxis meist vernachlässigt mit der Folge, dass später nicht mehr überprüft werden kann, welche Leistungen im Stundenlohn erbracht wurden.

Genehmigung der Stundenzettel führt zu einer Umkehr der Beweislast

Der Stundenzettel muss auch die Anzahl der geleisteten Stunden enthalten, die den namentlich benannten Arbeitskräften zugeordnet sein sollten. Sofern unterschiedliche Stundenlöhne für Fachkräfte und Hilfskräfte vereinbart sind, muss sich dies aus den Stundenzetteln ergeben.

Außerdem gehören auf den Stundenzettel Angaben zum verbrauchten Material. Der Auftragnehmer hat deshalb bei Stundenlohnaufträgen die Beweislast dafür, dass er die Anzahl der für die Leistungserbringung aufgewendeten Stunden darlegen und beweisen muss. Ein bloßer Vermerk »Arbeiten nach Angaben« auf einem Stundenzettel ist daher völlig unbrauchbar.

Bei Vorliegen einer Stundenlohnvereinbarung zwischen den Parteien und der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder einen von ihm bevollmächtigten Architekten oder Bauleiter ergibt sich daraus ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge der Umkehr der Beweislast.

Der Auftraggeber ist grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenlohnzettel gebunden, wenn er nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind.

Einwendungen weiterhin möglich - jedoch nur mit Beweis

Deshalb werden dem Auftraggeber durch seine Unterschrift nicht alle Einwendungen gegen die Richtigkeit der Stundenlohnzettel genommen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung mit Urteil vom 28.05.2009 – VII ZR 74/06 – entschieden, dass es dem Auftraggeber obliegt, darzulegen und zu beweisen, dass die vom Unternehmer aufgewendeten Stundenzahlen einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspricht.

Dies hat zur Folge, dass der Auftraggeber in einem Rechtsstreit bei unterschriebenen Stundenlohnzetteln zwar Einwendungen geltend machen kann, jedoch hierfür die Beweislast hat.

Das bedeutet, dass bei einem etwaigen Rechtsstreit die Beweislast beim Auftraggeber liegt, der als beweisbelastete Partei den Sachverständigenvorschuss zu zahlen hat. Bei fehlender Unterschrift unter Stundenzetteln geht man in der Baupraxis oftmals fälschlicherweise davon aus, dass kein Vergütungsanspruch besteht. Dem ist jedoch nicht so.

Vielmehr ist eine Unterschrift unter Stundenlohnzetteln wünschenswert, um zu einer Beweislastumkehr zu kommen. Bei fehlender Unterschrift bleibt es bei der Beweislast des Auftragnehmers für die Anzahl der geleisteten Stunden.

Nicht monierte Stundenzettel gelten nach sechs Werktagen als anerkannt

Beim VOB-Vertrag gilt bei nicht unterschriebenen Stundenlohnzetteln nach § 15 Absatz 3 VOB/B die Besonderheit, dass der Auftraggeber die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zurückzugeben hat.

Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. Durch die Vorschrift des § 15 Absatz 3 VOB/B wird auch bei nicht unterschriebenen Stundenlohnzetteln ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis herbeigeführt. Dies bedeutet jedoch ebenfalls nur, dass eine Umkehr der Beweislast eintritt.

Der Auftraggeber kann also insoweit, wie bei unterschriebenen Stundenlohnzetteln auch, den Gegenbeweis führen, dass die Stundenlohnzettel unrichtig sind. Wichtig ist bei Anwendung dieser Vorschrift, dass man den Zugang der Stundenlohnzettel beim Auftraggeber beweisen kann.

Übergabe der Nachweise unbedingt notieren

Deshalb soll der Vorarbeiter in seinem Bautagebericht einen kurzen Vermerk darüber machen, wem er auf der Auftraggeberseite zu welchem Zeitpunkt den Stundenlohnzettel übergeben hat und um welche Stundenlohnzettel es sich handelt.

Wenn kein Bautagebuch geführt wird, so reicht ein mit Datum bestimmter Vermerk, der in der Bauakte abgeheftet werden sollte. Am besten ist natürlich ein Bestätigungsvermerk der Gegenseite über den Erhalt der Stundenzettel. Meist wird ein solcher Bestätigungsvermerk jedoch verweigert, so dass ein eigener Vermerk über den Zugang der Stundenlohnzettel angefertigt werden sollte.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann man feststellen, dass der Auftragnehmer bei einem großen Umfang von Stundenlohnarbeiten auf jeden Fall auf eine schriftliche Stundenlohnvereinbarung hinwirken sollte.

Eine solche Stundenlohnvereinbarung braucht nur wenige Sätze zu enthalten, nämlich die Leistungen, die im Stundenlohn ausgeführt werden sollen und die Höhe des Stundensatzes. Es gilt der Satz: »Ohne Vereinbarung kein Geld.«

Weiter ist wichtig, dass die Stundenzettel den oben beschriebenen notwendigen Inhalt haben. Denn in einem etwaigen Rechtsstreit muss ein Dritter, regelmäßig ein gerichtlich bestellter Sachverständiger feststellen können, ob die ausgeführten Arbeiten zum notierten Stundenumfang in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieser Nachweis lässt sich nur führen, wenn die Leistungen konkret beschrieben sind. Deshalb mein Tipp an den Auftragnehmer, sein Personal anzuhalten, die Stundenlohnzettel mit großer Sorgfalt auszufüllen.