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Umgangsrecht Deutschland – Spanien

Jeder Elternteil hat sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind. Dies gilt unabhängig davon, ob er auch das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht innehat. Beispiel: Ein in Spanien lebendes, deutsches Paar trennt sich. Der Vater kehrt alleine nach Deutschland zurück. Die Mutter bleibt mit den gemeinsamen Kindern in Spanien. Wie kann der Vater nun sein Umgangs- beziehungsweise Besuchsrecht durchsetzen und welches Gericht ist für ein etwaiges Verfahren zuständig?

Abzustellen ist hierbei auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder.

Nach den einschlägigen europäischen Bestimmungen, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind / die Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat / haben. Im vorliegenden Beispielfall sind also die spanischen Gerichte für einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts oder des Sorgerechts zuständig, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens drei Monaten dort leben. Von einer Verfestigung kann nach etwa sechs Monaten gesprochen werden.

Daneben besteht vorliegend für den Kindesvater die Möglichkeit, im Wege internationaler Rechtshilfe einen Antrag auf Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang mit den Kindern bei der Zentralen Behörde in Deutschland zu stellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der antragstellende Elternteil nicht sorgeberechtigt ist. Nach Übermittlung dieses Antrages kann in Spanien von den dortigen Gerichten und Behörden ein persönliches Umgangsrecht entweder erstmalig begründet oder ein bereits bestehendes Umgangsrecht durchgesetzt werden. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es für den antragstellenden Elternteil in der Regel kostenfrei ist und beschleunigt durchgeführt wird. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass der Kindesvater in Spanien lebt und die Mutter mit den Kindern nach Deutschland zurückkehrt. Hier ist der entsprechende Antrag an die spanische Zentralbehörde zu richten.

In einem weiteren Beispiel liegt bereits eine Umgangsentscheidung durch ein deutsches Gericht vor.

Die Eltern haben sich in Deutschland scheiden lassen, gleichzeitig wurde über das Umgangsrecht mitentschieden. Zieht nun die Mutter mit den Kindern nach Spanien und verweigert sie dem Kindesvater den Umgang, ist die Entscheidung des deutschen Gerichtes über das Umgangsrechts des Vaters mit seinen Kindern auf Antrag des Kindesvaters von den spanischen Behörden anzuerkennen. Für das Besuchsrecht ist dann eine Vollstreckbarerklärung nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt für die Entscheidung eines spanischen Gerichtes, die in Deutschland auf Antrag des betreffenden Elternteils ebenfalls anzuerkennen ist.