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sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Umgangsrecht in Zeiten der Corona-Krise

Vorrang hat bei der Frage nach Umgangskontakten immer das Wohl des Kindes. Das Kind ist zum einen gesundheitlich zu schützen, zum anderen sind aber auch seine sozialen Bindungen zu pflegen.

Umgangsrecht oder Kontaktsperre - was gilt während der Corona Pandemie?

Zunächst bietet die jetzige Situation zum Corona-Virus grundsätzlich keinen Anlass, an bestehenden Umgangsregelungen Veränderungen vorzunehmen. Der in der Regel übliche Wochenendumgang von beispielsweise Freitagabend bis Sonntagabend/Montagmorgen ist durchzuführen. Denn eine rein abstrakte Gefahr, sich theoretisch infizieren zu können, wird wohl nicht ausreichen, um Umgangskontakte aussetzen zu können.

Sollte das Kind allerdings zur Risikogruppe gehören, so kann die Sachlage wieder ganz anders aussehen und es wird wohl der gesundheitliche Schutz des Kindes in den Vordergrund zu stellen sein. Dies ist aber auch kein Freifahrtschein, dass Umgangskontakte dann gar nicht stattfinden. Es müsste gegebenenfalls geprüft werden, ob Umgangskontakte unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall unter Vorkehrungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Da es eine derartige Gefahrenlage wie das Corona-Virus bislang noch nicht gegeben hat, gibt es auch noch keine Präzedenzfälle, auf die man zurückgreifen könnte.

Besonnene Eltern werden aber zum Schutz eines zur Risikogruppe gehörenden Kindes sicherlich die Vernunft walten lassen und unter Rücksicht auf das Kind handeln.

Kein Umgangsrecht bei Corona-Infektion des Kindes

Sollte das Kind allerdings bereits mit Corona infiziert sein, so kann das Kind mit dem betreuenden Elternteil unter Quarantäne gestellt werden und das heißt: zu Hause bleiben. In diesem Fall finden dann selbstverständlich keine Umgangskontakte statt.

Natürlich reicht die bloße Behauptung, das Kind sei infiziert oder man habe Sorge, dass sich das Kind im Rahmen des Umgangskontaktes infizieren könnte, nicht aus.

Kein Umgangsrecht bei Corona-Infektion des Elternteils

Sollte einer der Elternteile oder das Kind positiv auf Corona getestet worden sein oder unter Quarantäne stehen, ist der andere Elternteil umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.

Wer als Elternteil unter Quarantäne gestellt ist oder infiziert ist, darf selbstverständlich nicht die Kinder zum Umgang zu sich holen oder mit diesen Umgang wahrnehmen, es sei denn, die Kinder befinden sich bereits in seinem Haushalt. Dann ist der Kontakt mit den nicht unter Quarantäne gestellten Familienangehörigen auf ein Minimum zu reduzieren.

Die Coronapandemie sollte nun auch nicht ausgenutzt werden, um das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu vereiteln. Dies ist genauso falsch und fragwürdig im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit, wie zwangsweise auf ein Umgangsrecht zu bestehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies nicht dem Kindeswohl entspricht.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.