Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Stiftung

Derzeit gibt es in Deutschland gut 20.000 selbständige Stiftungen, welche überwiegend gemeinnützig sind. Rund 1.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts werden jedes Jahr neu errichtet. Die Errichtung einer Stiftung bietet sich als Gestaltungsmittel der Unternehmensnachfolge an, etwa wenn kein Nachfolger aus dem Familienkreis bereitsteht und die Familieneigentümer „ihr“ Unternehmen nicht an einen Dritten - etwa einen (Finanz-)Investor - verkaufen wollen.

Die Lebenssachverhalte, die mit Stiftungen verbunden sind, sind vielfältig. Sie betreffen regelmäßig, neben zwischenmenschlichen Aspekten, auch die Bereiche Wirtschaft, Recht und Steuern. Stiftungen kommen für die Erbfolgegestaltung als Familienstiftungen, gemeinnützige Stiftungen und als mildtätige Stiftungen in Betracht.

Hinter der Bezeichnung „Stiftung“ verbirgt sich im Grundsatz die im deutschen bürgerlichen Recht (§§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) geregelte rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Diese Stiftungsart ist eine juristische Person und die einzig mögliche Unternehmensform, hinter der keine dritte Person als Eigentümer oder Mitglied steht. Als flexible - und insbesondere nicht der Stiftungsaufsicht unterliegende und gesetzlich erheblich reglementierte - Variante hat sich die so genannte nicht rechtsfähige Stiftung bewährt, die zur Verwaltung des Vermögens einen Treuhänder einsetzt.

Ausgangspunkt bei Überlegungen zur Gründung einer Stiftung ist die immer für jeden Einzelfall vorzunehmende Analyse, ob eine Stiftungskonstruktion im konkreten Fall tatsächlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge geeignet ist.

Hierzu sind zunächst die Vor- und Nachteile der Stiftungskonstruktion gegenüber anderen Nachfolgeregelungen abzuwägen. Diese gewinnen gerade nach dem Tod des Stifters, wenn dieser bei Fehlentwicklungen nicht mehr korrigierend einzugreifen in der Lage ist, besondere Bedeutung. Eine Stiftungskonstruktion zur Regelung der Unternehmensnachfolge bietet in erster Linie den Vorteil einer Sicherung der Unternehmenskontinuität, unabhängig vom Vorhandensein geeigneter Nachfolger aus der Unternehmerfamilie.

Daneben kann hierdurch auch Gefahren begegnet werden, die sich aus der Existenz mehrerer Erben ergeben können. Hierzu zählen etwa die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, die Zersplitterung von Anteilen, der Streit um Mitspracherechte sowie die Problematik von Abfindungsansprüche auslösenden Kündigungen von Beteiligungen. Wegen möglicher steuerrechtlicher Vor- und Nachteile empfiehlt es sich zudem, einen konkreten steuerrechtlichen Belastungsvergleich anzustellen.

Die mangelnde Flexibilität der Stiftungskonstruktion und die eingeschränkte Möglichkeit der Kapitalbeschaffung können Nachteile darstellen. Erstgenanntem Problem kann durch eine durchdachte Ausgestaltung der Stiftungskonstruktion und eine überlegte Formulierung der Stiftungsverfassung entgegengewirkt werden. Bei einer Familienstiftung etwa ist die Versorgung der Erben des Stifters, der „Stifternachfolger“, von besonderer Bedeutung und liegt regelmäßig im Interesse des Stifters. Dies ist durch entsprechende Ausgestaltung der Stiftungsverfassung ohne weiteres möglich.

Sowohl die rechtsfähige als auch die nicht rechtsfähige Stiftung können als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden.

So lässt sich die Errichtung einer nicht rechtsfähigen - treuhänderischen - Stiftung von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag erreichen. Den Erblasser- / Stifterwillen vollzieht in diesem Fall typischerweise ein eingesetzter Testamentsvollstrecker, der die Stiftung errichtet und deren Ausstattung mit dem Stiftungsvermögen vollzieht. Die konkrete Stiftungssatzung, also die inhaltliche Ausgestaltung der Stiftung, kann und sollte vom Stifter / Erblasser in der von ihm errichteten letztwilligen Verfügung vorgegeben werden.

Die Errichtung einer Stiftung stellt mithin, je nach familiärer Konstellation, ein durchaus probates Gestaltungsmittel bei der Unternehmensnachfolge dar. Natürlich gilt: Die Beratung in Stiftungsfragen muss zwangsläufig alle Aspekte der Nachfolge umfassen. Erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Themen fallen hier miteinander zusammen und bedürfen einer qualifizierten Beratung aus einer Hand.