Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Nachfolge

Lasst doch mal die Jungen ran. Unternehmer sollten lebzeitig bestimmen, was nach dem Ableben mit dem Geschäftsanteil geschehen soll. Insbesondere auch GmbH-Geschäftsanteile sind nicht nur veräußerlich, sondern auch vererblich. Anders als bei der Veräußerung kann die Vererbung bei der Nachfolge nicht durch den Gesellschaftsvertrag an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Wer den Geschäftsanteil erbt, entscheidet sich vielmehr ausschließlich nach dem Erbrecht. Nur diejenigen übernehmen den Geschäftsanteil, die infolge eines Testaments und eines Erbvertrags oder mangels einer solchen Verfügung aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbberechtigte im rechtlichen Sinne werden. Da der Erbe dann auch in die Gesellschafterstellung einrückt, kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Erbe seinen Geschäftsanteil nur unter Bedingungen oder bestimmten Vorgaben nutzen darf.

Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abstimmen

Gesellschaftsvertrag und Testament sind genau aufeinander abzustimmen. Bestehen Widersprüche, droht die gewünschte Nachfolge zu scheitern. Auch ist zu bedenken, dass Firmenvermögen vielerlei Entwicklungen unterworfen ist. Eine vor Jahren getroffene Nachfolgeregelung kann nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. In diesem Sinne sind Gesellschaftsvertrag und Testament regelmäßig zu überprüfen.

Als Gesellschafter eines Unternehmens besteht ein großes Interesse daran, die Unternehmensnachfolge zu regeln und das Unternehmen unabhängig vom Gesellschafterbestand und der Existenz eines bestimmten Gesellschafters fortzuführen. Es gilt zu verhindern, dass ein Unternehmen allein infolge eines Erbfalls zerschlagen werden muss, nur weil die Erbberechtigten auszuzahlen sind.

Nachfolge nicht dem Gesetz überlassen

Keine gute Idee ist es daher, die Nachfolge allein der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen. Problematisch ist insbesondere, wenn der Ehepartner und die Kinder die Unternehmensnachfolge antreten sollen. Streitigkeiten sind dann vorprogrammiert und lähmen jedes Unternehmen. Daher ist jeder Unternehmer gut beraten, sich frühzeitig Gedanken über seinen Nachfolger zu machen und in einem Testament die Erbfolge zu regeln. Hierbei bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Wird eine bestimmte Person als Nachfolger bedacht, führt dies zum Ausschluss anderer gesetzlicher Erbberechtigter. Um auch deren Pflichtteilsansprüche zu vermeiden, kann der Unternehmer als künftiger Erblasser andere gesetzlich Erbberechtigte im Wege eines Erbverzichtsvertrages zum Verzicht auf den gesetzlichen Nachlass bewegen und zum Ausgleich eine bestimmte Abfindungsregelung vorsehen. Er vermeidet damit, dass die testamentarisch bedachte Person gezwungen wird, das Unternehmen oder seinen ererbten Geschäftsanteil nur deshalb zu veräußern, um die Pflichtteilsansprüche der anderen Erbberechtigen auszuzahlen. Zur Sicherung des Ehepartners bieten sich alternativ auch Nießbrauchregelungen am privaten Grundbesitz oder eine Rente aus den Unternehmenserträgen an.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Im Übrigen kann der Gesellschaftsvertrag zur Unternehmensnachfolge eine Regelung für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters beinhalten. So kann der Gesellschaftsvertrag den Mitgesellschaftern gestatten, den ererbten Geschäftsanteil einzuziehen (Einziehungsklausel) oder den Erbberechtigten verpflichten, den ererbten Geschäftsanteil gegen eine bestimmte Gegenleistung an eine bestimmte Person zu übertragen (Zessionsklausel) oder eine Erbenmehrheit verpflichten, entweder den Geschäftsanteil auf einen aus ihrem Kreis zu übertragen oder zumindest einen von ihnen zu bevollmächtigen, die Gesellschafterrechte wahrzunehmen (Übernahme-/Vinkulierungsklausel). Welche Regelung bei der Unternehmensnachfolge konkret sinnvoll ist, entscheidet sich auch nach steuerlichen Gesichtspunkten.

Einziehungs-, Abtretungs-, und Übernahmeklausel

  • Wurde eine Einziehungsklausel vereinbart, kann die Gesellschaft den Gesellschaftsanteil durch Gesellschafterbeschluss einziehen. Dabei steht dem Erbberechtigten, dessen Anteil eingezogen wird, ein Einziehungsentgelt als Abfindung zu. Anders als in anderen Einziehungsfällen kann diese Abfindung aber so geregelt werden, dass sie weit hinter dem Verkehrswert zurückfällt oder sogar ganz ausgeschlossen wird. Erbrechtlich ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass die Abfindungsbeschränkung eine Zuwendung des Erblassers an die Mitgesellschafter darstellen kann, was zumindest beim pflichtteilsberechtigten Erbberechtigten zu Ausgleichs- oder Ergänzungsansprüchen führen kann. Da die Einziehung den Untergang des Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters bewirkt und es somit nicht zu einem Übergang auf die Gesellschaft oder einen verbleibenden Gesellschafter kommt, ist der Erwerb steuerlich nicht nach §§ 13a, 13b, 19 Erbschaftssteuergesetz begünstigt.
  • Wurde für die Nachfolge eine Abtretung vereinbart, sind die Erbberechtigten verpflichtet, den Geschäftsanteil entweder an die GmbH selbst oder an einen begünstigten Gesellschafter zu übertragen. Sie erhalten eine in der Satzung geregelte Abfindung. Beim Erwerb begünstigter Anteile an einer GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von mehr als 25 Prozent aufgrund einer Abtretungsklausel liegt eine Schenkung auf den Todesfall vor. Dies führt dazu, dass die Abtretung durch den Erben an den begünstigten Gesellschafter nicht als steuerschädliche Veräußerung anzusehen ist und die Vergünstigung des Erbschaftssteuergesetzes von vornherein dem begünstigten Gesellschafter zusteht und nicht den Erbberechtigten.
  • Wurde für die Nachfolge eine Übernahme-/Vinkulierungsklausel vereinbart, führt dies dazu, dass die Übertragung des Geschäftsanteils durch die Erbberechtigten der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die Einziehung setzt voraus, dass der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters voll eingezahlt ist. Ferner steht die Einziehung unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft ohne Inanspruchnahme ihres Stammkapitals zur Zahlung des Einziehungsentgeltes in der Lage ist.

Außerdem unterliegt die Abtretung der Erbschaftsteuer. Hier gilt es, eine steueroptimierte Regelung zu finden, indem abweichend von der gesetzlichen Regelung, die den Verkehrswert zugrunde legt, auf den Buchwert oder einen Zwischenwert abgestellt wird. Die Grenzen der Vertragsgestaltung liegen bei der Nachfolge in der Sittenwidrigkeit und der übermäßigen Beschränkung des Kündigungsrechtes. Nach dem Erbschaftssteuergesetz wird in der Regel nur eine Klausel anerkannt, die dem entsprechenden Verkehrswert annähernd Rechnung trägt.

Angesichts der Komplexität der Materie bei der Unternehmensnachfolge ist jeder Unternehmer und Gesellschafter eines Unternehmens gut beraten, sich frühzeitig anwaltlich und steuerlich über die Gestaltungsmöglichkeiten bei seiner Nachfolge beraten zu lassen.