Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Testamentsvollstrecker

Um das Vermögen auch über seinen Tod hinaus zu schützen, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benennen. Naturgemäß sind Erben über den Einsatz eines Testamentsvollstreckers meist nicht erfreut. Allerdings kann nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass den gesetzlichen Erben die Substanz des Nachlasses und damit ihr zukünftiger Lebensunterhalt gesichert wird und darüber hinaus eventuelle Gläubiger nicht auf den Nachlass zugreifen können.

Aber auch andere Situationen lassen den Einsatz eines Testamentsvollstreckers ratsam erscheinen, auch wenn dies den Erben nicht immer gefällt. Möglich ist das besonders dann, wenn ein Unternehmen nicht durch den Erbfall zerschlagen, sondern über einen längeren Zeitraum als Einheit weiterbestehen soll oder aber wenn davon auszugehen ist, dass der Erbe oder die Erben nicht zur Verwaltung des Nachlasses geeignet sind.

Der rechte Weg zur Testamentsvollstreckung

Damit die Anordnung beziehungsweise Ernennung eines Testamentsvollstreckers wirksam ist, kann diese auf so genannte eigenhändige Weise im Testament oder durch die so genannte öffentliche Urkunde, also die notarielle Beurkundung, vorgenommen werden. In diesen Fällen wird dann im Erbschein vermerkt, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden und der Testamentsvollstrecker legitimiert ist. Er erhält ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das seine Beauftragung belegt, und zwar gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden und Banken. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört auch das Aufstellen eines so genannten Nachlassverzeichnisses. Weitere Aufgaben sind zum Beispiel das Erfüllen von Auflagen, Vermächtnissen und Bedingungen, das Fertigen und die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und das Eintreiben von Forderungen. In einigen Fällen muss er bei Auseinandersetzungen über den Nachlass die Verteilung im ordnungsgemäßen Sinn wachen und möglicherweise auch eine Regulierung von Schulden vornehmen.

Verpflichtet ist der Testamentsvollstrecker auf jeden Fall dazu, dass er sich möglichst sorgfältig und gewissenhaft darum bemüht, den Nachlass zu erhalten. Somit kann das Amt eines Testamentsvollstreckers als durchaus vielfältig und verantwortungsvoll bezeichnet werden. Allerdings zeigen die Erfahrungswerte, dass häufig Verwandte oder Freunde mit diesem Amt betraut werden, die mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe oftmals überfordert sind. Das Wissen, dass der Testamentsvollstrecker für die durch den Erblasser getroffenen Anordnungen im Erbrecht benötigt, reicht oftmals nicht aus, um die Durchführung und Überwachung der Anordnungen vornehmen zu können. Besonders häufig ist dies der Fall, wenn es sich um einen umfangreicheren Nachlass und/oder ein Unternehmen handelt.

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung hängt von der eingesetzten Person ab.

Aus diesem Grund ist es wichtig, eine Person einzuschalten, die das Unternehmen fortzuführen in der Lage und die wirtschaftlich und rechtlich erfahren ist. In Frage kommen hier zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte oder sogar eine Bank. Weiterhin ist es möglich, dass der Erblasser dem Nachlassgericht die Entscheidung überlässt, wer als Testamentsvollstrecker tätig werden soll, wenn er selbst keine Person seines Vertrauens benennen kann. Sollte er die Benennung aber selbst vornehmen, so kann er diese sinnvoll dadurch ergänzen, dass er einen Ersatztestamentsvollstrecker benennt, sollte der zuerst Bestimmte die Durchführung nicht vornehmen können oder wollen.

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beziehungsweise seine Einsatzmöglichkeiten lassen sich in zwei wesentliche Bereiche unterteilen:

  • Die Durchführung und Sicherung der Testamente (letztwilligen Verfügungen) und die Nachlassabwicklung. Hierbei wird der Nachlass auseinandergesetzt und die Anordnungen des Erblassers ausgeführt.

  • Die so genannte Verwaltungsvollstreckung, also die dauerhafte und laufende Nachlassverwaltung. Dann soll immer über einen länger andauernden Zeitraum der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden.

Frei wie ein Vogel, jedenfalls fast.

Wurde das Amt des Testamentsvollstreckers von der bestimmten Person angenommen, so ist diese in ihren Handlungen frei - eine Überwachung durch das Nachlassgericht erfolgt nicht.

Die Erben können nicht über die Werte aus dem Nachlass verfügen. Dies obliegt nur dem Testamentsvollstrecker. Wurde dieser einmal eingesetzt, kann er nur dann aus seinem Amt enthoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Streitigkeiten mit den Erben gehören nicht dazu. Weiterhin kann der Testamentsvollstrecker nur noch ausscheiden, wenn er dies freiwillig tut. Allerdings muss sich auch der Testamentsvollstrecker an Recht und Gesetz halten. Veruntreuungen führen zu strafrechtlichen Konsequenzen und auch vor Schadenersatzansprüchen ist der Testamentsvollstrecker nicht gefeit.