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sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Ehegattentestament II

Bei den formellen Anforderungen begünstigt der Gesetzgeber das Ehegatten-Testament: Das eigenhändige Testament ist nur wirksam, wenn der Testator seine Verfügungen eigenhändig verfasst und unterschreibt. Beim Ehegattentestament hingegen genügt es, dass nur einer der beiden Ehegatten das Testament in dieser Form verfasst und der andere Ehegatte es dann unterschreibt, § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht erforderlich ist es, dass der Text zwei Mal handgeschrieben wird oder dass die Sätze jeweils abwechselnd geschrieben werden.

Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird in der Regel zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Es gibt aber Konstellationen, in denen zunächst nur der eine Ehegatte das gemeinschaftliche Testament niederschreibt, datiert und unterzeichnet. Der andere Ehegatte unterschreibt erst später, manchmal sogar Jahre später. Ist das zulässig oder müssen die Unterschriften unverzüglich nacheinander geleistet werden?

Die Ehegatten müssen ihre Unterschriften nicht zeitgleich leisten.

Der andere Ehegatte kann seine Unterschrift auch erst später beifügen. Selbst ein Zeitraum von rund sechs Jahren zwischen den beiden Unterschriften ist möglich, wie das Oberlandesgericht München am 1. Dezember 2011 entschieden hat (Aktenzeichen: 31 Wx 249/10). In diesem Fall hatte der Ehemann das gemeinschaftliche Testament am 19. Februar 1971 verfasst, die Ehefrau hatte am 20. März 1977 datiert und unterschrieben.

Wichtig ist aber, dass bei der Unterzeichnung der andere Ehegatte seinerseits noch am Testament festhalten will. Deshalb ist eine Unterschrift nach dem Tod des Ehegatten nicht mehr möglich. Selbstverständlich muss bei der zweiten Unterschrift die Ehe noch bestehen, weil nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Es muss sich von der Anlage her um ein gemeinschaftliches Testament handeln.

Ein einseitiges Testament des einen Ehegatten kann nicht durch (nachträgliche) Unterschrift des anderen Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament umfunktioniert werden.

Die zeitlich versetzte, zweite Unterschrift ist allenfalls ein Notbehelf. Vor einer solchen Art der Testamentserrichtung ist nachdrücklich zu warnen. Sie beschwört Unsicherheiten herauf und ist deshalb streitträchtig. Die Ehegatten sollten die Unterschriften am gleichen Tag leisten. Ist das nicht möglich, kann der erste Ehegatte seine Unterschrift mit dem Datum der zweiten Unterschrift noch einmal leisten und damit bekräftigen, dass die Verfügungen (noch immer) von beiden Eheleuten gewollt sind.