Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bestimmt sich danach, neben welchen Verwandten des Erblassers er zum Zuge kommt und in welchem Güterstand die Ehegatten lebten.
Die gesetzliche Regelung (§1931 Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) sieht vor, dass der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen ist. Sind solche Verwandten nicht vorhanden, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft.
Die Erbquoten können sich erhöhen, je nachdem welcher Güterstand für die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich war. Entscheidend ist, ob die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft lebten.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als „Normalfall“
Hatten die Eheleute bei der Eheschließung keine Vereinbarung zum Güterstand getroffen, lebten sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand stellt nach wie vor den Regelfall dar. Bei Beendigung dieses Güterstandes (Scheidung, Tod, Güterstandswechsel) ist ein sogenannter „Zugewinnausgleich“ durchzuführen.
Im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich pauschaliert durchgeführt, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht, wobei unerheblich ist, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt hatten (§ 1371 Absatz 1 BGB).
Beispiel: Der Erblasser Toni war mit Waltraud verheiratet, ohne eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Güterstandes zu treffen. Aus der Ehe sind die Kinder Karla und Kim hervorgegangen. Ferner hat Karla die Tochter Eva. Eine letztwillige Verfügung von Toni (Testament, Erbvertrag) liegt nicht vor.
Zunächst ist die Erbquote von Waltraud zu bestimmen. Sie erbt gemäß § 1931 Absatz 1 BGB ein Viertel des Nachlasses. Daneben steht ihr ein weiteres Viertel gemäß § 1371 Absatz 1 BGB zu, so dass sie insgesamt zur Hälfte am Nachlass beteiligt ist.
Die Kinder Karla und Kim teilen sich die verbliebene Hälfte, so dass Erben auf das Ableben des Toni Waltraud zur Hälfte und Kim und Karla jeweils zu ein Viertel werden. Die Enkelin Eva wird nicht Erbin, da sie durch ihre Mutter Karla ausgeschlossen ist (Repräsentationsprinzip).
Wenn die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten, sieht die Sache anders aus
Hatten die Eheleute in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beziehungsweise den Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen, lebten sie im Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB).
Hier entfällt das zusätzliche Viertel aus dem pauschalierten Zugewinnausgleich, so dass Waltraud eigentlich Erbin zu ein Viertel sein müsste und die beiden Kinder Karla und Kim sich die restlichen drei Viertel teilen. In einem solchen Fall hatte der Gesetzgeber jedoch Nachsicht mit der Witwe. In den Fällen, in denen der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern des Erblassers als gesetzlicher Erbe berufen ist, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Absatz 4 BGB). Vorliegend bedeutet dies, dass Waltraud, Karla und Kim jeweils zu einem Drtittel erben. Wäre neben Waltraud nur Karla vorhanden, würden Waltraud und Karla jeweils zur Hälfte erben. Die Enkelin Eva wird auch nach den beiden Abwandlungen nicht Erbin.
Bei der Gütergemeinschaft werden zwei Vermögensmassen hinterlassen.
Der Anteil der Ehegatten am Gesamtgut (jeweils zur Hälfte) und der Anteil am Sonder- und Vorbehaltsgut stellen jeweils eine gesonderte Vermögensmasse dar. Von der Hälfte des Gesamtguts, das dem Erblasser zustand, bekommt der überlebende Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel und neben den Erben der zweiten Ordnung und Großeltern die Hälfte. Insoweit ist das Erbrecht des Ehegatten in der Gütergemeinschaft mit demjenigen der Gütertrennung identisch. Die dem überlebenden Ehegatten bereits zustehende Hälfte des Gesamtguts fällt nicht in den Nachlass.