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Erbrecht der Verwandten

Es kommt immer dann zum Zuge, wenn der Erblasser seine Rechtsnachfolge auf den Tod nicht in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) geregelt hat oder die letztwillige Verfügung nicht wirksam errichtet wurde. Liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor, scheidet das gesetzliche Erbrecht aus.

Statistiken belegen, dass die Mehrheit der Bundesbürger keine letztwillige Verfügung errichtet hat.

Nach einer Erhebung des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. im Jahr 2007 haben 69,2 Prozent aller Deutschen über 18 Jahre kein Testament errichtet beziehungsweise keinen Erbvertrag abgeschlossen. Folge hiervon ist, dass auf die meisten der in Deutschland stattfindenden Erbgänge die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden sind (§§ 1924 – 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten des Erblassers.

Ob einem Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zusteht hängt davon ab, welcher der vom Gesetzgeber für die gesetzlichen Erben bestimmten „Ordnungen“ er angehört.

  1. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter des Verstorbenen.

  2. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, das heißt neben den Eltern sind hier die Geschwister und deren Kinder beteiligt.

  3. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hierher gehören die Tanten und Onkel sowie die Cousinen und Cousins des Erblassers.

  4. Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Entsprechend dieser Systematik wird das Verwandtenerbrecht unbegrenzt fortgesetzt, indem die ferneren Voreltern jeweils eine neue Ordnung bilden. Dies zeigt, dass niemand stirbt ohne gesetzliche Erben zu hinterlassen.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass ein Verwandter dann nicht Erbe wird, wenn zur Zeit des Erbfalls ein Verwandter oder Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind. Lebt zum Beispiel beim Tod des (unverheirateten) Erblassers neben Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen (= Erben der zweiten Ordnung) ein Kind des Erblassers (= Erbe der ersten Ordnung), erbt nur dieses Kind und erhält den gesamten Nachlass als Alleinerbe.

An dieser Stelle stellt sich die Frage, wie die Erbschaft zu verteilen ist, wenn innerhalb einer Ordnung mehrere Verwandte vorhanden sind.

Hier ist zwischen den einzelnen Ordnungen zu unterscheiden. Zunächst soll die Situation bei Erben der ersten Ordnung dargestellt werden.

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser Theodor hinterlässt die beiden Kinder Konrad und Karin sowie die Enkelin Lisa, eine Tochter von Konrad. Somit sind drei Personen vorhanden, die auf den Tod des T als gesetzliche Erben der ersten Ordnung in Betracht kommen. Es stellt sich die Frage, ob und mit welchen Anteilen Konrad, Karin und Lisa Erben werden.

Für die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung bestimmt der Gesetzgeber, dass ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge ausschließt (§ 1924 Absatz 2 BGB, das so genannte „Repräsentationsprinzip“). Durch Konrad ist Lisa mit dem Erblasser Theodor verwandt. Das bedeutet in vorliegendem Beispielfall für die Enkelin, dass sie nicht Erbe wird.

Erben werden die beiden Kinder des Erblassers, wobei die gesetzliche Erbfolge vorsieht, dass Kinder zu gleichen Teilen erben (§ 1924 Absatz 4 BGB). Konrad und Karin werden demnach jeweils zur Hälfte gesetzliche Miterben auf den Tod des Theodor.

Beispiel 2: Konrad ist bereits vor Theodor verstorben.

Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Das leuchtet ein, ist aber daneben auch gesetzlich so ausdrücklich geregelt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Konrad kann also nicht mehr Erbe werden. Wird jetzt Karin Alleinerbin und bekommt alles? Das gesetzliche Erbrecht wird von dem Prinzip der „Erbfolge nach Stämmen“ geprägt. Dies bedeutet, dass jedes Kind des Erblasers mit seinen Abkömmlingen einen „Stamm“ bildet. Gleiches gilt in der zweiten oder dritten Ordnung für jeden Eltern- beziehungsweise Großelternteil, die ebenfalls mit ihren Abkömmlingen einen Stamm bilden.

Erlebt das Kind (beziehungsweise Eltern- oder Großelternteil) den Erbfall, schließt es als „Stammeshäuptling“ seine Abkömmlinge aus. Hier kann auf das oben genannte „Repräsentationsprinzip“ verwiesen werden. Erlebt es den Erbfall jedoch nicht, bleibt der im Falle des Erlebens anfallende Erbteil „im Stamm“ und fällt den Abkömmlingen zu. Der Anteil von Konrad bleibt demnach „seinem Stamm“ – sprich seinen Abkömmlingen – erhalten. Konkret bedeutet dies, dass Karin und die Enkelin Lisa jeweils zur Hälfte Erben auf den Tod des Theodor werden.

Auch hier erben Kinder zu gleichen Teilen: Hätte Lisa noch einen Bruder oder eine Schwester – ebenfalls ein Kind von Konrad - würden sich diese beiden den Anteil von Konrad hälftig teilen. In diesem Falle sähe die Erbverteilung wie folgt aus: Karin die Hälfte, Lisa und ihr Bruder jeweils ein Viertel. Wäre Lisa ohne Geschwister und eigene Abkömmlinge zu hinterlassen ebenfalls vorverstorben, käme Karin als Alleinerbin zum Zuge, da der Stamm des Konrad in diesem Fall nicht mehr vorhanden wäre.

Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, kommen solche der zweiten Ordnung zum Zuge, sprich die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Das Erbe wird zunächst zu gleichen Teilen auf den Stamm des Vaters und den der Mutter verteilt, die ihre Stämme jeweils „repräsentieren“, § 1925 BGB. Leben die Eltern zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erben sie daher allein und zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, erhält dieser seinen hälftigen Anteil. Die andere Hälfte erhalten die Abkömmlinge des Vorverstorbenen nach den oben beschriebenen Regeln für die Erbfolge in der ersten Ordnung.

Sind Erben der zweiten Ordnung nicht vorhanden, kommen die Erben der dritten Ordnung zum Zuge, sprich die Großeltern und deren Abkömmlinge. Das Prinzip der „Repräsentation“ und der „Erbfolge nach Stämmen“ gilt auch für Erbfälle der dritten Ordnung. Das heißt jeder Großelternteil repräsentiert seinen Stamm und schließt im Erlebensfall seine Abkömmlinge aus. Daher kann auf die Ausführungen zu den ersten beiden Ordnungen verwiesen werden.

In der vierten und den ferneren Ordnungen wird dieses Prinzip durchbrochen.

Lebt beim Tod des Erblassers auch nur ein Urgroßelternteil, erhält dieser die gesamte Erbschaft, mehrere erben zu gleichen Teilen. Leben keine Ureltern mehr, erbt derjenige Abkömmling der Ureltern, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Sind mehrere gleich nah verwandt, erben sie zu gleichen Teilen.