Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Das Erbrecht unter Ehegatten

Wenn ein Ehegatte kinderlos verstirbt, wird der überlebende Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe!

Entgegen der landläufigen Meinung erbt ein Ehegatte, wenn der andere Ehegatte keine Kinder hatte, gemeinsam mit den Eltern oder Geschwistern und unter Umständen auch neben den Großeltern seines Ehegatten.

Sobald Kinder vorhanden sind, schließen diese die Eltern und Großeltern aus.

Neben Kindern oder Enkeln erbt ein Ehegatte ¼, sofern die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland und gilt daher für nahezu alle Bürger (nicht nur Deutsche), die in Deutschland leben und nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart haben. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass alles was die Ehegatten während der Ehe gemeinsam erwirtschaften, am Ende der Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung oder Tod) hälftig geteilt wird.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass alles, was die Ehegatten bereits vor der Ehe hatten und alles, was sie während der Ehe geschenkt bekommen oder erben, nicht gemeinsam erwirtschaftet und daher auch kein Zugewinn ist.

Der Zugewinnausgleich wird im Todesfall gemäß § 1371 BGB durchgeführt. Danach wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht, beträgt neben den Kindern demnach 1/2.

Sofern ein Ehegatte enterbt wird, hat er trotzdem Anspruch auf den Zugewinnausgleich, da dieser ihm am Ende der Ehe (egal ob bei Scheidung oder Tod) immer zusteht, sofern es denn einen Zugewinn gab. Wenn der Ehegatte also am Anfang und Ende der Ehe kein Vermögen, das gleiche Vermögen oder am Ende weniger Vermögen als am Anfang hatte, dann gibt es keinen Zugewinn der ausgeglichen werden könnte.

Wenn der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten (im Verhältnis zum Gesamtnachlass) sehr hoch ist kann es sogar sinnvoll sein, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis auszuschlagen und stattdessen den realen Zugewinnausgleich zu beanspruchen. Diese Möglichkeit muss allerdings sehr genau überprüft werden, da die Gefahr besteht, den Erbanspruch zu verlieren. Da für die Ausschlagung der Erbschaft eine Frist von 6 Wochen besteht, sollte schnellstmöglich anwaltlicher Rat eingeholt werden, wenn diese Regelung in Betracht kommt.

Gütertrennung

Sofern die Ehegatten vertraglich den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben, erbt der überlebende Ehegatte neben ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen (also entweder die Hälfte oder ein Drittel). Neben drei oder mehr Kindern bleibt es bei dem Anteil von 1/4.

Schon an dieser Darstellung zeigt sich, dass das Erbrecht der Ehegatten eine schwierige Angelegenheit ist. Bis hierhin handelte es sich allerdings noch um den (früheren) Regelfall, bei welchem die Familie aus Vater, Mutter und einer variierenden Anzahl gemeinsamer Kinder bestand.

Erben in einer Patchwork-Familie kann vom Zufall abhängen

Wesentlich komplizierter wird die Situation, wenn noch Ex-Ehegatten und Kinder aus anderen Beziehungen hinzukommen. Dabei soll der Fall, dass es ein früheres gemeinsames Testament mit Bindungswirkung gibt, nicht berücksichtigt werden.

Allein das Zusammentreffen von Kindern aus verschiedenen Beziehungen führt zu ungeahnten zufälligen Ergebnissen.

Dazu ein Beispiel: Ein Ehepaar (EM und EF) sind in zweiter Ehe verheiratet. EF hat ein Haus aus erster Ehe und eine Tochter (T). EM hat aus seiner ersten Ehe einen Sohn (S) und er verfügt über kein Vermögen. Während der Ehe wird kein Zugewinn erwirtschaftet. Beide haben keine gemeinsamen Kinder und kein Testament.

Stirbt nun EM zuerst, wird er von EF und S zu je ½ beerbt, wobei es nichts zu erben gibt, da das Haus EF gehört (in diesem Fall kein Nachlass bei EM). Stirbt später EF geht das Haus an T als deren Alleinerbin.

Stirbt allerdings EF zuerst, erben EM und T jeweils zu ½ also jeweils das halbe Haus. S erbt nicht, da er nicht mit EF verwandt ist. Stirbt dann später EM beerbt ihn sein Sohn allein (da T nicht mit ihm verwandt ist) und das halbe Haus, dass EM zuvor von EF geerbt hatte, geht an seinen Sohn S.

Diese Fälle kommen in unzähligen Varianten täglich vor und führen regelmäßig zu Ärger und Unverständnis, doch sie hätten nahezu immer durch sinnvolle testamentarische Regelungen verhindert werden können.

Ein Testament bringt Sicherheit

Üblicherweise regeln Ehegatten ihren Nachlass gemeinschaftlich in einem gemeinsamen „Ehegattentestament“, was vielfach auch als „Berliner Testament“ bezeichnet wird.

Doch selbst wenn der EM (im obigen Fall) ein gemeinsames Testament nicht gewollt hätte, so wäre es EF trotzdem möglich gewesen, in einem eigenen Testament die T zur Alleinerbin einzusetzen, dann hätte EM nur noch seinen Pflichtteil von ¼ erhalten, ¾ (statt ½) wären bei T verblieben. EF hätte EM auch ein Wohnrecht in dem Haus einräumen können (Vermächtnis), dann wäre das Haus nach dem Tod des EM vollständig an T gefallen. EM könnte dieses zwar ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen, müsste dann aber aus dem Haus ausziehen. Das wird er sich im Zweifel gut überlegen.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind komplex und ohne fundierte juristische Kenntnisse in ihren Konsequenzen kaum überschaubar. Daher empfiehlt sich dringend kompetente anwaltliche Beratung.