Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Der digitale Nachlass

Wer stirbt, hinterlässt heute nicht mehr nur materielle Güter. Durch die zunehmende Digitalisierung bleiben immer häufiger auch Zugänge zu verschiedenen Internet-Diensten zurück, die von der Person vor dem Tod genutzt wurden. Hierbei handelt es sich neben den klassischen eMails um die Gesamtheit der digitalen Daten wie Webseiten, Social-Media-Profile, Guthaben von Online-Spielen und anderen neuen Kommunikationsformen wie Clouds. Umso komplizierter gestaltet es sich für die Nachkommen, eMail- Postfächer, Profile und Konten eines verstorbenen Anwenders überhaupt zu finden.

Prämisse für digitalen Nachlass

Nach der zentralen Vorschrift im deutschen Erbrecht (§ 1922 I BGB) sind regelmäßig vererblich alle vermögenswerten Rechte und Rechtsstellungen, inklusive der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Unvererblich sind in der Regel höchstpersönliche Rechte, die keinen eigenen Vermögenswert aufweisen.

Accounts und eMails des Anwenders

Der Erbe erbt das Eigentum am gesamten Vermögen, unabhängig von seiner Verwendung für den privaten oder geschäftlichen oder rechtsgeschäftlichen Bereich.

Geht das Eigentum des Erblassers an einer Festplatte, CD oder einem USB-Stick dadurch auf den Erben übergeht, gilt dies auch für eMails oder sonstige dort gespeicherte Daten.

Da das Vermögen alle Rechtsbeziehungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen umfasst, tritt der Erbe im Todesfall auch in das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Diensteanbieter ein, ähnlich wie bei einem Miet- oder Girovertrag. Erübernimmt dabei die Rechte und Pflichten des Verstorbenen. War dieser z.B. Inhaber einer Domain, so tritt der Erbe auch in das Schuldverhältnis mit der DENIC e.G. ein. 

Das Gleiche gilt in Bezug auf soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter. Auch hier sind die Erben berechtigt, die Rechte des verstorbenen Urhebers wahrzunehmen und etwa Internetseiten des Erblassers zu nutzen, zu verändern etc. Da die Vertragsverhältnisse mit den Erben gleichsam fortgeführt werden, dürfen die Diensteanbieter die Daten nicht von sich aus löschen.

eMails auf dem Server des Providers

Bei nicht abgerufenen Mails (IMAP), Webseiten, Social-Media- Daten befinden sich diese auf dem Server des Diensteanbieters. Der Erbe wird daher nicht automatisch Eigentümer der Datenträger und der darauf liegenden Daten. Da der Erbe im Todesfall aber in das Vertragsverhältnis eintritt, geht in diesem Moment auch der Anspruch auf Zurverfügungstellung aller eMails auf diesen über. Dies dürfte für die Gesamtheit aller Daten/Informationen des Verstorbenen gelten, da eine Grenzziehung zwischen vererblichen und unvererblichen, höchstpersönlichen Informationen für Erben wie Vertragspartner (Provider) kaum möglich sein wird.

Zugangsdaten

Sind dem Erben die Zugangsdaten vom Erblasser überlassen worden, so lässt sich unterstellen, dass der Erblasser damit gleichzeitig auch eine Übertragung der Rechte für die weitere Anwendung erklären wollte.

Sind Passwörter nicht vorhanden, gehen Auskunftsansprüche über Passwörter oder sonstige Zugangs- und Vertragsdaten (eBay, Amazon) auf die Erben über, gegebenenfalls erst nach einer entsprechender Legitimation.

Exemplarische Nutzungsbedingungen für den Todesfall

Wenn ein Twitter-Nutzer verstirbt, kann zur Deaktivierung des Accounts entweder eine entsprechend der Nachlassbestimmungen bevollmächtigte Person mit Twitter Kontakt aufnehmen oder ein nachweislich unmittelbares Familienmitglied. Diese können ab dem Zeitpunkt eines schweren Unfalls bis nach dem Tod auch die Löschung von Bildern oder Videos verstorbener Personen per eMail beantragen.

Yahoo regelt in seinen Nutzungsbedingungen, dass ein Account nicht übertragbar sei und alle Rechte an dem Account und den gespeicherten Inhalten mit dem Tod des Nutzers erlöschen sollen, was nach deutschem Recht jedoch nicht wirksam vereinbar wäre.

GoogleMail gewährt berechtigten Personen aufgrund eines zweistufigen Verfahrens Zugang zu eMails eines Verstorbenen. In einem ersten Schritt verlangt Google eine Berechtigung mittels beglaubigter Kopie der Sterbeurkunde, Ausweiskopie sowie einer hinreichenden Information, die der Antragsteller aus dem betreffenden eMail- Account erhalten hat. In einem zweiten Schritt sind weitere Rechtswege erforderlich, die bis zur Anordnung eines US-Gerichts gehen können. Zusätzlich behält sich Google sein vollständiges Ermessen vor.

Google bietet seinen Nutzern seit Neustem mit dem „Inactive Account Manager“ die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass frühzeitig zu regeln. Der Nutzer kann dabei festlegen, was mit dem Account und den darunter bei Google gespeicherten Daten passieren soll, wenn der Account durch den Inhaber nicht mehr genutzt werden kann.

Auch GMX (1&1 Mail & Media GmbH) geht davon aus, dass die Vertragsbeziehung grundsätzlich vererblich ist. Wenn die Erben sich nicht melden, bleibt der Account vorerst unverändert weiter bestehen. Nach Ablauf von einem Jahr in einem inaktiven Zustand wird die eMail- Adresse wieder für die Allgemeinheit freigegeben.

Facebook bietet unmittelbaren Familienangehörigen (Partner, Eltern, Geschwister, Kinder) die Möglichkeit, Nutzerprofile dauerhaft entfernen zu lassen oder in eine öffentliche Gedenkseite umzugestalten.

Fazit: Digitalen Nachlass frühzeitig regeln

Um rechtliche Zweifelsfälle zu vermeiden, ist es für jeden Anwender ratsam, den digitalen Nachlass frühzeitig zu klären und eine oder meh­rere Vertrauenspersonen zu bestimmen, denen die persönlichen Daten überlassen werden sollen. In einer formlosen digitalen Vorsorgevollmacht lässt sich genau festhalten, wer später einmal Zugang zu welchen Internet-Diensten, Vertragsverhältnisse, Accounts und Profilen haben soll – und wer nicht.