Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Vermögensverwalter III

Auch unabhängig von den vereinbarten Allokationsgrundsätzen trifft den Vermögensverwalter die Verpflichtung zur produktiven Vermögensverwaltung. Dazu gehört insbesondere das Verbot der Spekulation und das Gebot der Risikoreduktion durch Diversifikation.

Zur produktiven Vermögensverwaltung gehört auch, dass der Vermögensverwalter nicht zu viel und nicht zu wenig Liquidität vorhält. Die Vermögensverwaltung bezweckt nicht nur den Kapitalerhalt, sondern die Mehrung des Vermögens. Aus diesem Grunde wäre das Vorhalten von zuviel Liquidität ein Verstoß gegen die Pflicht des Vermögensverwalters, Anlagegeschäfte zu tätigen. Andererseits ist der Vermögensverwalter auch nicht verpflichtet, das gesamte Vermögen durchweg investiert zu halten. Er hat vielmehr das Recht, eine angemessene Liquidität vorzuhalten, insbesondere in Situationen, in denen sich die Wiederanlage fälliger Beträge verzögert oder der Kunde einen Teil des verwalteten Vermögens entnehmen wird. Idealerweise enthält ein Vermögensverwaltungsvertrag daher auch Regeln über die vorzuhaltende Liquidität.

Aktualisierung von Portfolios

Die Vereinbarung von Allokationsgrundsätzen hat zur Folge, dass bei Wertschwankungen einzelner Vermögenswerte das Portfolio aktualisiert werden muss. Hängt die Vergütung des Vermögensverwalters auch von der Anzahl beziehungsweise dem Volumen der Transaktionen ab, ergibt sich naturgemäß das Risiko eines Interessenskonfliktes. Der Verwalter könnte versucht sein, seine Vergütung durch eine hohe Anzahl respektive hohe Volumina in die Höhe zu treiben.

Wenn die Häufigkeit und die Höhe der Umschichtungen nicht mehr nachvollziehbare Ausmaße annimmt, kann es sich um rechtswidriges „Churning“ handeln. Der Kunde hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung, unter Umständen auch wegen Betruges oder Untreue.

Notifikation des Mandanten und Reporting

Da es sich bei einer Vermögensverwaltung juristisch gesehen um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt, trifft den Vermögensverwalter bereits nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln die Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung. Dies ist für die Vermögensverwaltung auch in § 31 Absatz 8 WpHG klargestellt. Der notwendige Inhalt der laufenden Berichterstattung des Vermögensverwalters ergibt sich aus § 9 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV).

Aber auch außerhalb der laufenden Berichterstattung kann der Vermögensverwalter verpflichtet sein, den Kunden zu informieren. Dies betrifft insbesondere das Überschreiten von Verlustschwellen. Bei erheblichen Verlusten ist der Kunde stets zu informieren, diese Verpflichtung kann auch nicht abbedungen werden. Wann die Schwelle zu erheblichen Verlusten überschritten ist, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern hängt vom Risikoprofil des Kunden ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Fall, in welchem ein Vermögensverwalter innerhalb von etwa fünf Monaten Verluste aus Optionsscheingeschäften von mehr als 20 Prozent zu verbuchen hatte, dass der Kunde hier in jedem Fall hätte informiert werden müssen.

Bei der Auswahl des passenden Vermögensverwalters sollte also sinnvollerweise darauf geachtet werden, dass entsprechende Reportingpflichten und die dazugehörigen Verlustgrenzen direkt im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart werden.

Das Geld des Verwalters: Keine Payback-Mentalität und Abhängigkeit von Bankkonzernen

Ein guter Vermögensverwaltungsvertrag sollte bereits auf Vergütungsebene so ausgestaltet sein, dass sich ein entsprechendes Risiko von Interessenkonflikten gar nicht erst ergibt, zum Beispiel durch Vereinbarungen von all-in- oder Flat-Fees. Das sollte der guten Ordnung halber nicht nur für das in Wertpapieren organisierte Vermögen gelten, sondern auch auch für die Vermögensdisposition in andere Werte, wie zum Beispiel direkte oder indirekte Unternehmensbeteiligungen. Da der Vermögensverwalter den Interessen des Kunden verpflichtet ist, sind Interessenskonflikte zu vermeiden.

So entspricht es beispielsweise nicht dem Kundeninteresse, wenn Wertpapiere gehandelt werden, um die Kurse für den Vermögensverwalter oder für Dritte in eine bestimmte Richtung zu lenken. Auch personelle Verflechtungen mit dem Emittenten bestimmter Kapitalanlagen können Interessenskonflikte begründen. Besonders kritisch sind Zuwendungen zu sehen, die dem Vermögensverwalter umsatzabhängig von Seiten der Emittenten oder Dritter zufließen. Hier besteht die Versuchung, dass der Vermögensverwalter den Handel solcher Wertpapiere forciert, die ihm entsprechende Zuwendungen einbringen. Sofern der Kunde über solche Zuwendungen nicht im Vorfeld hinreichend deutlich aufgeklärt wird, ist darin eine schwerwiegende Treuwidrigkeit zu sehen.

Wo sich solche Interessenkonflikte nicht vermeiden lassen, muss der Kunde zumindest im Vorfeld darüber aufgeklärt werden. Der Kunde muss den Grad seiner Gefährdung erkennen können. Idealerweise sollten daher die Punkte, die zu Interessenskonflikten führen können (etwa Zuwendungen Dritter), bereits im Vermögensverwaltungsvertrag eindeutig geklärt werden. So sollte insbesondere die Frage geklärt sein, ob der Vermögensverwalter Zuwendungen entgegennehmen beziehungsweise behalten darf und ob Kapitalanlagen für den Kunden erworben werden dürfen, an deren Emission der Vermögensverwalter beteiligt ist.