Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Falschberatung

Der Schaden, der Anlegern durch fehlerhafte Investitionen in Anlageprodukte wie Zertifikate, Fonds und andere entsteht, tritt meist erst Jahre nach dem Erwerb des jeweiligen Produkts richtig zu Tage. Wenn dann Ansprüche gegen die Bank oder den Anlageberater wegen Falschberatung erhoben werden, berufen sich diese regelmäßig auf die kurze dreijährige Verjährungsfrist. Es wird argumentiert, der Anleger habe schon sehr früh erkannt, dass sein erworbenes Finanzprodukt nicht die versprochenen Erwartungen erfüllt und spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die mittlerweile abgelaufene Dreijahresfrist begonnen. Diese Argumentation ist jedoch vielfach nicht zutreffend.

Die kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt nämlich nur bei fahrlässiger Falschberatung.

Hat die Bank oder der Anlageberater hingegen vorsätzlich gegen die Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist. Dabei kommt den geschädigten Anlegern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vielfach eine Beweiserleichterung zugute. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es zur Annahme eines Vorsatzes bereits, wenn die Bank eine Aufklärungspflicht lediglich für möglich hält und dennoch die erforderliche Beratung unterlassen hat (Urteil vom 12. Mai 2009, XI ZR 586/07).

Eine Bank muss – so der BGH – ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird. Hat sie dies pflichtwidrig unterlassen und hat der beratende Bankmitarbeiter auf bestimmte Risiken des erworbenen Finanzprodukts daher nicht hingewiesen, so haftet die Bank grundsätzlich wegen vorsätzlicher Falschberatung für bis zu zehn Jahre auf Schadenersatz. Die Bank muss dann das fehlgeschlagene Anlageprodukt Zug um Zug gegen Rückzahlung der ursprünglich investierten Anlagesumme zurücknehmen.