Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Kündigung

Vorbemerkung: Voraussetzungen des Zugangs einer Kündigung

Zunächst muss eine Kündigung gemäß § 623 BGB schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung per E-Mail ist nicht möglich. Der Zugang der Kündigung muss gewährleistet sein. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist nur dann wirksam, wenn sie in den Herrschaftsbereich des zu kündigenden Arbeitnehmers gelangt ist (z. B. persönliche Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer, Einwurf in den Briefkasten) und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (gewöhnliche Postzustellzeiten), § 130 Abs. 1 BGB. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Der Einwurf eines Benachrichtigungszettels in den Briefkasten ist nicht als Zugang anzusehen.

Was gilt, wenn die Kündigung dem Ehegatten ausgehändigt wurde?

Fall:

Einer Arbeitnehmerin wurde am 29. Januar gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde dem Ehemann der Arbeitnehmerin am 31. Januar nachmittags im Auftrag des Arbeitgebers durch dessen Mitarbeiter überbracht. Dieser suchte am Nachmittag des 31. Januar den Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz in einem Bau- und Heimwerkermarkt auf. Der Ehemann hat das Kündigungsschreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen gelassen und es erst am 1. Februar der Arbeitnehmerin überreicht.

Das Kündigungsschreiben ist der Arbeitnehmerin am 31.01. zugegangen. Das Kündigungsschreiben vom 31. Januar wurde dem Ehemann der Arbeitnehmerin am Nachmittag dieses Tages im Auftrag des Arbeitgebers durch dessen Mitarbeiter überbracht. Die Zustellung eines Kündigungsschreibens statt mit der Post durch eine vom Arbeitgeber eingeschaltete Mittelsperson ist möglich und empfiehlt sich vor allem dann, wenn nur so ein bestimmter Kündigungstermin gewahrt werden kann oder der kündigende Arbeitgeber den Zugang der Kündigung und den Zeitpunkt des Zugangs mit Hilfe eines Boten als Zeugen nachweisen will. Ehegatten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, werden grundsätzlich füreinander als Empfangsboten angesehen. Einer speziellen Ermächtigung bedarf es nicht.

BAG, Urteil vom 9.6.2011, Az. 6 AZR 687/09