Erfolg ist kein Zufallsprodukt,
sondern das Ergebnis geplanter Arbeit

Internet am Arbeitsplatz

In Griechenland erhielt eine Frau von ihrem Arbeitgeber, einer Fluggesellschaft, die fristlose Kündigung, weil sie während der Arbeitszeit zu viel bei Facebook surfte. Müssen nun die Arbeitnehmer in Deutschland auch um ihre Arbeit bangen? Oder ist ein „bisschen“ surfen im Internet am Arbeitsplatz erlaubt? Hierbei geht es vermehrt um die Frage, ob und wie viel privates Surfen im Internet ohne Konsequenzen bleibt.

Heutzutage verfügt fast jedes Unternehmen über einen Internetzugang. Der PC und das Internet sind aber nicht nur Arbeitsmittel, sondern können auch dazu dienen, den Arbeitnehmer von seiner effektiven Arbeitsleistung abzulenken. Denn was schadet es schon mal kurz eine Überweisung zu tätigen, oder eine wichtige Email an die Familie zu verfassen - muss man dann schon mit einer Kündigung rechnen?

Nicht jeder Verstoß rechtfertigt eine sofortige Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht in Rheinland Pfalz hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2009 (Aktenzeichen. 6 Sa 682/09) die Kündigung eines Arbeitgebers verworfen. In dem zugrunde liegenden Fall, hatte der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit mehrmals den Kontostand seiner Bank abgerufen. Da der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen konnte, dass dieses Verhalten den Arbeitnehmer wesentlich und in erheblichem Maße von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung abgehalten habe, war er mit seiner Kündigung nicht erfolgreich.

In einem Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Juli 2005 ( Aktenzeichen R 581/04) ging das Verfahren nicht so positiv für den Arbeitnehmer aus. In diesem Fall war der Angestellte über fünf Stunden während seiner Arbeitszeit auf pornographischen Seiten unterwegs. Das Gericht sah in diesem Fall eine Kündigung als zulässig an. Der Arbeitnehmer hatte nicht nur seine geschuldete Arbeitsleistung nicht vollständig erbracht, es seien außerdem zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstanden. Zusätzlich bestünde bei dem Herunterladen von Dateien das Problem der Haftung, da der Anschlussinhaber im Falle der Nichtnachweisbarkeit des Verschuldens vom Arbeitnehmer, in die Haftung tritt. Der Rechtsverstoß sei daher als ziemlich schwer anzusehen.

Vorteil einer arbeitsrechtlichen Regelung bezüglich der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz.

Für solche und ähnliche Fälle, ist es ratsam eine vorherige Regelung über die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu treffen. Werden beispielsweise über so genannte Tauschbörsen illegal Musik oder Filme über den Firmencomputer herunter geladen, so besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haftet. Kommt es zu einem Rechtsstreit muss nämlich der Anschlussinhaber nachweisen, dass nicht er, sondern sein Angestellter haften muss. Um dies zu vermeiden, sollte eine Regelung in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden.

Festzuhalten ist, dass die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken zwar nicht in jedem Fall zu einer fristlosen Kündigung führt, es aber dennoch nicht gestattet ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nutzung ausdrücklich erlaubt oder geduldet ist.