Viele Unternehmen überlassen ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge, die auch uneingeschränkt privat genutzt werden dürfen.
Diese Überlassung zur privaten Nutzung ist geldwerter Vorteil und Sachbezug, der der Steuer- und Abgabenlast unterliegt. Er ist Teil der Arbeitsvergütung.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für die Dauer von max. 6 Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Diese Verpflichtung bezieht sich auf das gesamte vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt. Das gesamte vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt umfasst auch die Überlassung des PKW zur privaten Nutzung. Nach Ablauf der 6Wochen-Frist entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt. Damit erlischt auch der Anspruch des Mitarbeiters auf die private Nutzung des PKW, da diese Entgeltbestandteil ist. (vgl. hier BAG vom 14.12.2010, - 9 AZR 631/09 -)
Mit Beginn der Mutterschutzfrist werden die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert, d. h. der Arbeitgeber schuldet keine Vergütung, die Schwangere wird von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden. Insofern wird es sich aufdrängen, dass die Mitarbeiterin nunmehr verpflichtet ist, den Firmenwagen herauszugeben, da der Sachbezug der privaten Nutzung Vergütungsbestandteil ist und diese gerade nicht mehr geschuldet wird. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2000, -5 AZR 240/99 – ausgeführt, dass der Anspruch auf Überlassung des Firmenfahrzeuges jedoch nunmehr aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG abzuleiten ist.
Der Wortlaut des Gesetzes verbiete es nicht, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Form eines Sachbezuges zu erbringen ist. Begründet wird dies in erster Linie damit, dass die werdende und später die junge Mutter vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden soll. Würde ihr Recht auf den Sachbezug mit Beginn der Schutzfrist entfallen, so wäre sie in der Phase, in der sie erhöhter Schutzbedürftigkeit unterliegt, gezwungen, sich gegebenenfalls um ein anderes Fahrzeug zu bemühen. Sie müsse davor geschützt werden, dieser zusätzlichen Belastung ausgesetzt zu sein. Deshalb sei § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG jedenfalls so auszulegen, dass weiterhin Anspruch auf den Sachbezug besteht, sofern die Mitarbeiterin in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist Anspruch auf die private Nutzung des Firmenwagens hatte.
Dieser Anspruch besteht im Übrigen auch in Phasen eines Beschäftigungsverbotes im Sinne des § 3 Abs. 1,4 MuSchG.
Während der Elternzeit besteht hingegen kein Anspruch auf weitere Überlassung des Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung, da in dieser Zeit auch kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht und eine dem § 14 MuSchG vergleichbare Vorschrift für die Dauer der Elternzeit nicht existiert.